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Umgangsrecht für Großeltern
Veröffentlicht von: Rechtsanwältin Sandra Funk
Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn es dem Kindes Wohl dient.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindes Wohl dient. Dieser Grundsatz ist entstanden, da es für die Erziehung eines Kindes von Bedeutung ist, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird, sondern mit möglichst vielen Personen der Familie Kontakt hat, da dies seine geistige und seelische Entwicklung fördert.
Ein Kontakt der Großeltern kann nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein... weiterlesen
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