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    Erik Hauk
    Kategorie:
    Zivilrecht
    Veröffentlicht:

    Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH und Mängelgewährleistung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Erik Hauk

    Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt im Zweifel unter die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf in den §§ 474 ff. BGB.
    Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines unwirksamen formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich.
    Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gemäß §344 Abs. 1 HGB und fällt damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, nach der die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, nicht widerlegt ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede Person, die ein Rechtsgeschäft wie z.B. einen Kaufvertrag abschließt, sofern der Zweck dieses Rechtsgeschäfts nichts mit einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit dieser Person zu tun hat, also privater Natur ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 474 ff. BGB beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen auf professionelle Händler, d.h. den engeren Kreis gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ist abzulehnen. Eine solche Beschränkung findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze und liefe dem weiten Schutzzweck der §§ 474 ff. BGB zuwider, bei denen es auf die Schutzbedürftigkeit des Käufers und nicht des Verkäufers ankommt. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf zieht nur die Rechtsfolge nach sich, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann (§ 475 Abs. 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewährleistungsausschluss individualvertraglich vereinbart oder ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. § 475 Abs. 1 BGB differenziert nicht zwischen Individualvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Verbraucher mindern, zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen könnte, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben. Eine so weitgehende Rechtsfolge lässt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht ableiten. § 475 Abs. 1 BGB macht zwar den Weg dafür frei, dass der Verbraucher die ihm wegen eines Mangels gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen kann, entbindet den Verbraucher aber nicht davon, die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Rechte zu erfüllen.
    Ein Recht zum Rücktritt wegen eines Sachmangels z.B. ist aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung nur möglich unter den Voraussetzungen der §§ 440, 323 BGB zustehen. Erforderlich ist gemäß § 323 Abs. 1 BGB, dass eine Nachfrist bestimmt wird oder eine solche Fristsetzung entbehrlich ist, §§ 323 Abs. 2 oder 440 BGB. Als Beispiel sei hier die ernsthafte und endgültige Verweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannt. An das Vorliegen einer solchen Verweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten auf keinen Fall nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung hätte umstimmen lassen. Es ist nicht Angelegenheit des Verkäufers, vom Käufer eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu erbitten, sondern eine Obliegenheit des Käufers, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.
    Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10



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