Angehörigen von Pflegebedürftigen wird immer häufiger eine „Anlage“ zum Heimvertrag vorgelegt, die sie unterzeichnen sollen und bei der es sich um „bloße Formsache“ handele. Tatsächlich verbirgt sich dahinter oftmals ein Schuldbeitritt, mit dem sich die Angehörigen verpflichten, unabhängig von Zahlungen der Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers selbst für die Kosten des Heims aufzukommen. Der Bundesgerichts hat nun im Urteil vom 21.05.2015 (Az: III ZR 263/14) entschieden, dass solche Geschäftspraktiken unzulässig sind. Mit dieser Praxis wird unzulässig Druck auf die Angehörigen und die Betroffenen ausgeübt, die Erklärung zu unterzeichnen, damit der Heimplatz überhaupt vergeben würde. Diese Entscheidung ist absolut begrüßenswert.
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