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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Zivilrecht
    Veröffentlicht:

    Gerichtsbeschluss: Ursprünglicher Gasversorgungsvertrag mit der Wunderwerk AG wirksam

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Hintergrund

    Die Wunderwerk AG ist eine Marke der Elektrizitätswerke Düsseldorf AG und versorgt Kunden bundesweit mit Gas und Strom. Auf ihrer Internetseite stellt sich die Wunderwerk AG als „bekannt aus Funk und Fernsehen“ dar.
    In dem vorliegenden Fall hat der Kunde mit der Wunderwerk AG einen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen. Alsbald erhielt der Kunde eine Email, welche unter der Überschrift „Änderung ihrer monatlichen Zahlbeträge“ wie folgt lautet:

    "Sicherlich haben Sie auch schon über die Medien (und vielleicht auch über Ihren letzten Tankstellenbesuch) mitbekommen, dass die seit mehreren Wochen andauernde Energiekrise mit extremen Steigerungen der Beschaffungspreise an den europäischen Energiebörsen einhergeht. Wir fühlen uns verpflichtet, unsere Kunden vollumfänglich über die aktuellen Geschehnisse auf dem Laufenden zu halten, damit sie die Auswirkungen, die diese Situation mit sich bringt, nachvollziehen können…

    Aus diesem Grund kommt es nun zu einer kurzfristigen Anhebung Ihrer monatlichen Zahlbeträge um Sie nicht mit einer teuren Nachforderung am Ende dieser Verbrauchsperiode unangenehm zu überraschen."

    Obwohl der Kunde der Erhöhung widersprochen hat, hat die Wunderwerk AG eine einseitige Vertragsanpassung vorgenommen. Aufgrund weiterer Beschwerden des Kunden wurde ihm zunächst ein Rabatt auf die erhöhten Zahlbeträge angeboten und zuletzt, da der Kunde wieder Mals nicht zustimmte, erfolgte eine Bestätigung einer angeblichen Kündigung des Gaslieferungsvertrags.

    Jedoch hat weder der Kunde noch die Wunderwerk AG selbst den Gasversorgungsvertrag gekündigt. Die Wunderwerk AG hat ohne rechtliche Grundlage die verweigerte Zustimmung des Kunden als Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgelegt.

    "Da bis heute keine Zustimmung zur angekündigten Änderung bei uns einging und wir ohne diese Anpassungen Ihre Lieferstelle zukünftig nicht mehr mit Gas beliefern können bestätigen wir Ihnen hiermit die Kündigung Ihres Energieliefervertrags frühestmöglich zum 16.11.2021.
    Sie haben die Möglichkeit zügig und unkompliziert zu einem anderen günstigen Versorger zu wechseln (über Check24, Verivox, Preisvergleich o. ä.). Wir stimmen einem kurzfristigen Wechsel zu Ihrem neuen Versorger jederzeit zu. Andernfalls ist die unterbrechungsfreie und automatische Weiterbelieferung durch den örtlichen Grundversorger ist gewährleistet."

    Alsbald meldete sich der Grundversorger E.ON Hanse bei dem Kunden. Die Wunderwerk AG hat sich somit, ohne die Beendigung des Vertragsverhältnisses, mit dem Grundversorger in Verbindung gesetzt und hat folglich ihrerseits die Gasversorgung eingestellt.

    Gerichtsbeschluss: Wiederherstellung der Gasversorgung

    Das Amtsgericht Schleswig hat durch einen Beschluss entschieden, dass die einseitig angepasste Preiserhöhung sowie die angebliche Bestätigung einer nicht erfolgten Kündigung durch die Wunderwerk AG unwirksam ist.
    Die Wunderwerk AG wurde verpflichtet die Gasversorgung auf Grundlage des abgeschlossenen und ursprünglichen Gaslieferungsvertrags die Gasversorgung unverzüglich wiederherzustellen.

    Neuer Sitz in Monheim

    Da das Gericht in ihrem Beschluss, aufgrund einer vorherigen einstweiligen Verfügung durch den Kunden, die Wunderwerk AG zur Wiederherstellung der Gasversorgung verpflichtet hat, muss der Kunde für die Wirksamkeit des Beschlusses diesen gemäß §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO an den Antragsgegner zustellen.
    Der beauftragte Gerichtsvollzieher, der die einstweilige Verfügung zustellen sollte, konnte unter dem bis dahin bekannten Firmensitz Burgunderstraße 29 in 40549 Düsseldorf weder Sitz oder Briefkasten der Wunderwerk AG/Elektrizitätswerke Düsseldorf vorfinden.
    Durch dieszeitige Erkundigungen konnte festgestellt werden, dass die Elektrizitätswerke Düsseldorf/Wunderwerk AG ihren Sitz gewechselt hat. Anfang Dezember haben die Elektrizitätswerke Düsseldorf ihre Sitzverlegung zum 08.12.2021 nach Monheim am Rhein beschlossen.
    Jedoch hat die Wunderwerk AG bislang ihren Kunden den Umzug nicht mitgeteilt.

    Warum Monheim als Unternehmenssitz?

    Um Mehreinnahmen zu generieren hat der Bürgermeister der Stadt Monheim in Nordrhein-Westphalen seinerzeit den Gewerbesteuerhebesatz vor Ort erheblich gesenkt. Der derzeitige Hebesatz in Monheim liegt bei 250 Prozent. Als Vergleich, in anderen NRW-Kommunen ist der Hebesatz deutlich höher. Der Durchschnitt liegt dort zwischen 400-499 Prozent.
    Bekannt ist, dass aufgrund der starken Senkung des Gewerbesteuerhebesatzes viele Unternehmen ihren Sitz nach Monheim verlegen oder verlegt haben. Ob dieser Umstand die Elektrizitätswerke Düsseldorf AG dazu bewogen hat ihren Sitz dorthin zu verlegen ist diesseits nicht bekannt. Allerdings erscheint die Sitzverlegung sehr überstürzt, da weder auf der Internetseite der Wunderwerk AG noch der Elektrizitätswerke Düsseldorf AG das jeweilige Impressum angepasst wurde.

    Was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind?
    Wenn auch Sie von einer einseitigen „Vertragsanpassung“ der Wunderwerk AG oder der Elektrizitätswerke Düsseldorf AG betroffen sind, müssen Sie deren Vorgehensweise nicht zwingend akzeptieren.
    Sind auch Sie betroffen und wollen sich gegen das Vorgehen wehren, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail unter Beifügung der Vertragsunterlagen. Bitte ausschließlich per Mail aufgrund der hohen Nachfragen.




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