Rechtstipp im Zivilrecht
BGH: Schadensersatz bei Internetausfall
Der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs sprach in seinem Grundsatzurteil mit dem Aktenzeichen Az III ZR 98/12 vom 24.01.2013 einem Internet-Nutzer Schadensersatz für den von dem Provider zu verantwortenden Ausfall seines privaten Internetanschlusses zu und betonte, der Internetzugang sei heute auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung. Daher bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt.
Dasselbe gelte grundsätzlich für den Telefonanschluss.
In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Privatmanns, der infolge eines Fehlers bei der Tarifumstellung seinen DSL-Anschluss in dem Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 nicht nutzen konnte. Neben dem Internet wollte der Kunde auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr (Voice und Fax over IP, VoIP) bei der Tarifumstellung umgestellt haben.
Aufgrund des zweimonatigen Ausfalls des DSL-Anschlusses verlangte der Kläger von dem Provider Schadensersatz in Höhe von 50,- Euro täglich sowie Zahlung seiner durch den Ausfall resultierenden Mehrkosten, die ihm infolge des Wechsels zu einem anderen Internetanbieter sowie für die Handy-Nutzung entstanden sind.
In den Vorinstanzen sind dem Kläger bereits insgesamt 457,50 Euro als Ersatz der Providerwechselkosten sowie der Kosten für die Mobilfunknutzung zugesprochen worden.
Der Kläger ging in Revision und verfolgte seinen Schadensersatzanspruch weiter.
Der III. Zivilsenat des BGH verhandelte den Fall unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung, dass der Nutzungsausfallersatz grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise eindeutig auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung auswirkt.
Somit sprach der BGH dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen Ausfalls seines Telefaxes zu, da Faxen lediglich die Möglichkeit gebe,Texte oder Darstellungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu verschicken, aber der Ausfall den privaten Bereich im vorliegendem Fall nicht signifikant beeinträchtigt habe.
Auch für den Telefonausfall verneinte der Dritte Senat des BGH hier einen Schadensersatzanspruch, da dem Kläger mit dem Handy ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden hat, dessen Mehrkosten bereits nach dem Urteil der Vorinstanzen ersetzt worden sind.
Der Kläger habe aber dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall seines Internetanschlusses: Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit Längerem auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei und dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.
Bezüglich der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Dritte Senat des BGH den Fall zurück an das Landgericht Koblenz verwiesen.
Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Betrag sich nach den marktüblichen Durchschnittskosten für einen DSL-Anschluss für den betreffenden Ausfallzeitraum richten, bereinigt um die Kosten der Telefon- und Faxnutzung sowie die Providergewinne.