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BGH: Schadensersatz bei Internetausfall

Zivilrecht · 02.02.2013 · 19.996 mal gelesen
Der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs sprach in seinem Grundsatzurteil mit dem Aktenzeichen Az III ZR 98/12 vom 24.01.2013 einem Internet-Nutzer Schadens­ersatz für den von dem Provider zu verantwortenden Ausfall seines privaten Internetanschlusses zu und betonte, der Internetzugang sei heute auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebens­führung. Daher bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatz­anspruch, wenn die Nutzungs­möglich­keit entfällt.
Dasselbe gelte grundsätzlich für den Telefonanschluss.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Privat­manns, der infolge eines Fehlers bei der Tarif­umstellung seinen DSL-Anschluss in dem Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum 16.02.2009 nicht nutzen konnte. Neben dem Internet wollte der Kunde auch seinen Telefon- und Tele­fax­verkehr (Voice und Fax over IP, VoIP) bei der Tarifumstellung umgestellt haben.
Aufgrund des zweimonatigen Ausfalls des DSL-Anschlusses verlangte der Kläger von dem Provider Schadens­ersatz in Höhe von 50,- Euro täglich sowie Zahlung seiner durch den Ausfall resul­tierenden Mehrkosten, die ihm infolge des Wechsels zu einem anderen Internetanbieter sowie für die Handy-Nutzung entstanden sind.

In den Vorinstanzen sind dem Kläger bereits insgesamt 457,50 Euro als Ersatz der Providerwechselkosten sowie der Kosten für die Mobil­funk­nutzung zugesprochen worden.
Der Kläger ging in Revision und verfolgte seinen Schadens­ersatz­anspruch weiter.

Der III. Zivilsenat des BGH verhandelte den Fall unter Berück­sichtigung der ständigen Rechts­sprechung, dass der Nutzungsausfallersatz grund­sätzlich Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen sich die Funktions­störung typischerweise eindeutig auf die materielle Grundlage der Lebens­haltung auswirkt.

Somit sprach der BGH dem Kläger keinen Schadens­ersatz­anspruch wegen Ausfalls seines Telefaxes zu, da Faxen lediglich die Möglichkeit gebe,Texte oder Darstellungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu verschicken, aber der Ausfall den privaten Bereich im vorliegendem Fall nicht signifikant beein­trächtigt habe.

Auch für den Telefonausfall verneinte der Dritte Senat des BGH hier einen Schadensersatzanspruch, da dem Kläger mit dem Handy ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden hat, dessen Mehrkosten bereits nach dem Urteil der Vorinstanzen ersetzt worden sind.

Der Kläger habe aber dem Grunde nach einen Schadens­ersatz­anspruch für den Ausfall seines Internetanschlusses: Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschafts­gut, dessen ständige Verfüg­barkeit seit Längerem auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebens­haltung typischer­weise von zentraler Bedeutung sei und dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache.

Bezüglich der konkreten Höhe des Schadensersatzanspruchs hat der Dritte Senat des BGH den Fall zurück an das Landgericht Koblenz verwiesen.
Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Betrag sich nach den marktüblichen Durchschnittskosten für einen DSL-Anschluss für den betreffenden Ausfallzeitraum richten, bereinigt um die Kosten der Telefon- und Faxnutzung sowie die Providergewinne.
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