Nachbesserung fehlgeschlagen?
Recht zum Rücktritt?
Der Käufer einer Sache, z.B. eines Pkw´s, muss vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Erst wenn diese fehlgeschlagen oder nicht möglich ist, besteht ein Recht zum Rücktritt.
Dabei muss der Käufer nach Ansicht des BGH nicht die Ursache eines Mangels belegen und beweisen, dass bei einem weiteren Fehler diese Ursache wieder dieselbe ist. Es genügt, dass er ein Mangelsymptom nachweist.
Tritt dieses wiederum auf, dann ist davon auszugehen, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und das Auto zurückgegeben werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall traten bei dem Fahrzeug verschiedene Mängel auf. So gab es einen sporadischen Leistungsverlust und einen unruhigen Motorlauf. Die Ursache war strittig. Die festzustellenden Zündaussetzer konnten laut Gutachter verschiedene technische Ursachen haben.
Nach Auffassung des BGH kann der Käufer im Zweifel die Ursache des Mangels gar nicht kennen. Er kann maximal ein Symptom beschreiben.
Der Mangel lag hier im unruhigen Lauf bzw. Rütteln und Leistungsverlust bzw.
Aussetzern bei der Verbrennung.
Der Käufer konnte belegen, dass auch nach der Nachbesserung diese Symptome wiederum auftraten. Ob die Ursache identisch war oder nicht, musste er nicht belegen. Die Werkstatt hatte also Pech, wenn erst die eine Komponente kaputt geht und dann eine andere, beides aber zu gleichen Symptomen führt. Sie kann sich dann nicht mehr einem Rücktritt entziehen, indem sie auf verschiedene defekte Bauteile verweist. Regelmäßig wird der Käufer der technisch versierten Werkstatt inhaltlich nicht Paroli bieten können und hat die Werkstatt insofern einen Wissensvorsprung. Diesen kann sie hier aber nicht ausnutzen. Dem Käufer ist es letztendlich egal, ob wie hier die Zündaussetzer auf einer defekten Zündspule, einer defekten Zündkerze, einem defekten Einspritzventil, einem mechanischen Defekt am Motor oder ein Wackelkontakt in der Elektrik des Fahrzeugs beruht.
Für Autohändler bleibt daher rein praktisch nur die Möglichkeit, eine Fehlbedienung zu behaupten oder eine vergleichsweise Regelung im Rahmen der Minderung zu versuchen. Hierzu sollte rechtzeitig ein Anwalt beigezogen und eine Beratung erfolgen. Dadurch kann oft das Risiko eines Prozesses mit teuren Sachverständigengutachten vermieden werden.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Die Kanzlei
verfügt über zwei Berufsträger mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Zu den Schwerpunkten gehört die bundesweite Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Verkehrsrechts (z.B. Unfallregulierung, Bußgeld, Strafbefehl, Autokauf, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Strafverteidigung), nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Dresden, Spremberg oder Senftenberg.
Neben dem
Verkehrsrecht wird insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht durch Frau Rechtsanwältin Krönert (Kurs für den Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen) und das Arbeitsrecht durch Herrn Rechtsanwalt Bandmann vertieft bearbeitet.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dies ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie uns einfach telefonisch und unverbindlich an.