Rechtstipp im Zivilrecht
Abmahnung: RAe Lorenz Seidler Gossel erneut für adidas AG | "adidas - Streifen"
Die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel aus München mahnt im Namen der adidas AG aus Herzogenaurach erneut einen Online-Händler wegen Markenrechtsverletzungen an der adidas - Streifenkennzeichnung ab.
Ähnliche Abmahnungen in der Vergangenheit:
Wir hatten in der jüngeren Vergangenheit bereits über eine nahezu inhaltsgleiche Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossel für die adidas AG berichtet. Nun wurde uns erneut eine solche Abmahnung zur Prüfung vorgelegt.
Inhalt der Abmahnung:
Zunächst wird in der Abmahnung ausgeführt, dass die adidas AG ein umfassendes Bekleidungssortiment vertreibt. Zu diesem Sortiment würden auch Sport- und Freizeithosen mit einer adidas-typischen 3-Streifen-Kennzeichnung an bekannter Stelle zählen.
Bei der Streifenkennzeichnung von adidas würde es sich um eine berühmte Marke handeln. Dieser Marke sei vom BGH schon 1985 ein hoher Schutzumfang zuerkannt worden. Die Streifenkennzeichnung würde somit markenrechtlichen Schutz als Benutzungsmarke i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG genießen. Bei den streitgegenständlichen Marken handle es sich um die DE-Marke 39912356 und die IR-Marke 414037.
Dem abgemahnten Online-Händler wird vorgeworfen über seinen Online-Shop Hosen zum Kauf anzubieten, welche eine Zwei-Streifen-Kennzeichnung aufweisen würden. Diese Zwei-Streifen-Kennzeichnung sei an adidas-typischer Stelle (der Länge nach an der Stelle des Bekleidungsstücks) angebracht. Der Vertrieb der Hosen mit der Zwei-Streifen-Kennzeichnung an adidas-typischer Stelle würde die Markenrechte der adidas AG verletzen. Auf Grund der Warenidentität, der Berühmtheit der Marke und der damit verbundenen Kennzeichnungskraft der Marke, würde eine Zeichenähnlichkeit bestehen. Diese Zeichenähnlichkeit würde in einer Gesamtschau aus Sicht eines Verbrauchers zu einer Verwechslungsgefahr führen. Somit würde der Bekanntheitsschutz der Marke greifen. Die Rechtsverletzung sei im Rahmen eines Testkaufs ermittelt worden.
Forderungen aus der Abmahnung:
Der abgemahnte Online-Händler wird von der abmahnenden Kanzlei aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Zudem soll der Abgemahnte umfangreich Auskunft über Hersteller, Lieferanten gewerbliche Abnehmer und die erzielten Umsätze erteilen. Diese Auskünfte sollen zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs herangezogen werden. Zudem soll der Abgemahnte sämtliche der streitgegenständlichen Produkte, welche sich in seinem Besitz befinden, innerhalb einer Woche durch einen unabhängigen Dienstleister vernichten lassen. Ein Nachweis über die Vernichtung soll anschließend der adidas AG zugesendet werden. Auch die Kosten für die Einschaltung der Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert von 750.000,00 Euro und die Testkaufkosten in Höhe von 20,14 Euro soll der Abgemahnte erstatten.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Dieser Artikel wurde am 11.07.2022 verfasst.