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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Zivilrecht
    Veröffentlicht:

    Abmahnung: Göhmann RAe erneut für Puma SE | Marke PUMA

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Die Kanzlei Göhmann mit Hauptsitz in Berlin, mahnt erneut für die Puma SE aus Herzogenaurach einen Online-Händler, wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der Marke "PUMA" ab.

    Über die Puma SE:


    Die Puma SE ist ein börsennotierter deutscher Hersteller von Sportartikeln, unter anderem von Schuhen, Textilien und Accessoires, mit Sitz in Herzogenaurach. Zu dem Unternehmen gehört auch die Marke Cobra Golf und die Tochtergesellschaft stichd B.V. Die Puma SE hält diverse Markenrecht, u.a. auch an dem bekannten springenden Puma (Puma Logo).

    Inhalt der Abmahnung:


    Dem abgemahnten Online-Händler wird von den Göhmann Rechtsanwälten vorgeworfen, T-Shirts mit dem bekannten PUMA Logo in einer abgewandelten Form an Bekleidungsstücke angebracht zu haben. Der Abgemahnte soll diese Bekleidungsstücke im Internet zum Kauf angeboten haben. Auf den streitgegenständlichen T-Shirts ist statt des "PUMA" Schriftzuges der Schriftzug "PIKA" aufgedruckt. An Stelle des springenden Pumas ist hier ein springender Hase/Kaninchen aufgedruckt. In der Abmahnung wird aufgeführt, dass das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg bei ähnlichen Fällen bereits eine Markenrechtsverletzung angenommen haben. In diesen Fällen ging es etwa um die Aufdrucke "PUDEL" (in Verbindung mit dem Aufdruck eines springenden Pudels),"PUMBA" und "COMA". Die Marke PUMA sei beim DPMA unter der NR. 200 16 32 angemeldet.
    Durch das Verwenden und Verfälschen des PUMA Logos (welches dem original Logo zum Verwechseln ähnlich sehe) habe der abgemahnte Online-Händler die Wort-/Bildmarke PUMA rechtsverletzend genutzt. Damit würde eine Markenrechtsverletzung an der Marke PUMA zu Lasten der Puma SE bestehen.

    Forderungen aus der Abmahnung:

    Der abgemahnte Online-Händler wird von den Göhmann Rechtsanwälten aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Erklärung sieht für zukünftige Verstöße die Zahlung einer festen Vertragsstrafe an den Abmahnenden vor (vorliegend 5.100,00 Euro). Weiterhin soll der Online-Händler Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der streitgegenständlichen Produkte erteilen. Es wird zudem die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.266,95 Euro nach einem Gegenstandswert von 250.000 Euro, sowie Schadensersatz gefordert.

    Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

    Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.



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