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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Zivilrecht
    Veröffentlicht:

    Abmahnung Becker Haumann Mankel Gursky Rechtsanwälte im Auftrag der VfB Stuttgart 1893 AG wegen unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der

    Becker Haumann Mankel Gursky Rechtsanwälte aus Dortmund

    im Auftrag von

    VfB Stuttgart 1893 AG

    wegen

    unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs.

    Die Becker Haumann Mankel Gursky Rechtsanwälte aus Dortmund vertreten die Interessen der VfB Stuttgart 1893 AG. Derzeit richten sie sich mit Abmahnungen an Personen, welche in rechtswidriger Weise online Tickets zu Fußballspielen des VfB Stuttgart verkauft haben sollen.

    Beim Kauf von Fußballtickets des VfB Stuttgart akzeptiert der Käufer die sogenannten Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (kurz: ATGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten Regelungen zur Weitergabe von Tickets an andere Personen. Nach Ziffer 7.2 der ATGB des VfB Stuttgart ist es untersagt, die Tickets für andere Personen als für sich selbst zu nutzen. Nach Ziffer 7.3 ist es insbesondere untersagt, das Ticket öffentlich bei Internetauktionen oder in anderen Portalen zum Kauf anzubieten. Genau dies soll der durch die Abmahnung betroffene angeblich getan haben. Weiterhin soll er innerhalb des angeblichen Online-Angebots die ATGB nicht erneut abgebildet haben, wozu er auch verpflichtet gewesen sei.

    Die Becker Haumann Mankel Gursky Rechtsanwälte fordern in der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Zudem wird die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Beilegung der Sache gefordert. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

    Empfehlung:

    Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

    - für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind
    - und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    - zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
    - und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

    Diese vertragliche Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie keine Rechtsverletzung verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431 / 30 53 719),

    per Fax (0431 / 30 53 718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.



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