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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Wettbewerbsrecht
    Veröffentlicht:

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen unternehmerischen Kfz-Handels

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns liegt eine Abmahnung vor, die durch den

    Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg

    wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch

    unternehmerischen Kfz-Handel

    ausgesprochen wurde.

    Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wurde nach eigenen Angaben von allen baye­rischen Kfz-Innungen gegründet, die bereits seit Jahrzehnten bislang unabhängig voneinander den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Inte­resse ihrer Innungsmitglieder beobachten. Durch die Gründung dieses Verbands hätten die bayerischen Kfz-Innungen mit ihren insgesamt mehr als 7.000 Mitgliedsbetrieben ihre Aktivi­täten im Bereich des Wettbewerbsrechts gebündelt. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehöre es, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes zu überwachen und auf künftige Unterlassung festge­stellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

    Im Zuge der Beobachtung des Wettbewerbs im Kfz-Gewerbe hat der Verband nun eine Abmahnung ausgesprochen. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Angeboten über den Verkauf von Fahrzeugen unter der Angabe der immer gleichen Telefonnummer veröffentlicht. Dabei entspräche das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert. Nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen agiere der Abgemahnte als Unternehmer am Markt, ohne dabei die für gewerbliche Händler geltenden Pflichten einzuhalten. Unter anderem zählt hierzu, dass die Angebote als sog. Händlerangebote zu kennzeichnen sind. Durch den Verstoß gegen dieses Gebot habe der Abgemahnte gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Durch das private Anbieten habe er gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei selbst Verbraucher, was nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt.

    Durch die Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zu diesem Zwecke ist bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird der pauschale Ersatz der bereits für die Abmahnung entstandenen Aufwendung in Höhe von 296,31 Euro geltend gemacht.

    Was ist zu tun?

    Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.

    Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.

    Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.



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