Rechtstipp im Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbandes wegen fehlender Grundpreisangabe
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der
IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
wegen der
fehlenden Angabe des Grundpreises.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verschickte als Wettbewerbsverband eine Abmahnung wegen einer fehlenden Angabe des Grundpreises.
Die Abmahnung richtet sich gegen eine Person, die auf eBay Produkte verkauft. In der Abmahnung wird dem betroffenen Händler vorgeworfen, gegen die Preisabgabenverordnung verstoßen zu haben, in dem er den Grundpreis nicht abgab. Die Angabe des Grundpreises ist jedoch bei Waren gemäß §2 PAngV (Preisangabenverordnung) vorgeschrieben.
Somit würde die unterlassene Angabe des Grundpreises einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und demzufolge auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert aufgrund der genannten Wettbewerbsverstößen von dem betroffenen Händler:
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Zahlung einer abmahnbezogenen Kostenpauschale
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.