Rechtstipp im Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbandes wegen fehlender Grundpreisangabe
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der
IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
wegen
fehlender Angabe des Grundpreises
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. verschickte als Wettbewerbsverband eine Abmahnung an einen eBay-Online-Händler, welcher Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör verkauft.
In der Abmahnung wird dem betroffenen Händler vorgeworfen, bei dem Verkauf von grundpreispflichtiger Ware den Grundpreis nicht angegeben zu haben. Die Angabe des Grundpreises ist jedoch bei Waren gemäß §2 PAngV (Preisangabenverordnung) vorgeschrieben. Somit würde sich der Abgemahnte einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen, wodurch ein Verstoß gemäß §§3, 3a, 5, 5a UWG vorläge.
Dem IDO Interessenverband stünde dadurch gemäß §8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fordert aufgrund der genannten Wettbewerbsverstößen von dem betroffenen Händler:
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Kostenerstattung für die Abmahnung
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder Fax! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.