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    Stefan Gille
    Kategorie:
    Wettbewerbsrecht
    Veröffentlicht:

    Wettbewerbsrecht: Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Stefan Gille

    Phänomen „Massenabmahnung“ im Internet

    In den Medien wird vielfach davon berichtet, zahlreiche Online-Händler klagen darüber und trotzdem ist die Tendenz steigend. „Mitbewerber“ lassen z.T. mit einer Suchsoftware das Internet auf Rechtsverstöße durchforsten, um anschließend massenhaft kostenträchtige Abmahnungen zu versenden.

    Über 199 (!) Abmahnungen innerhalb weniger Tage

    Exemplarisch hierfür ist ein vor dem OLG Nürnberg entschiedener Fall (Urteil vom 03.12.2014, Az.: 3 U 348/13):

    Die Klägerin hatte innerhalb weniger Tage über 199 (!) Abmahnschreiben an vermeintliche Mitbewerber versandt. Der Vorwurf -um nicht zu sagen „Aufhänger“- beruhte im Wesentlichen darauf, dass das Facebook-Profil der abgemahnten Mitbewerber nach Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen des § 5 TMG genügendes Impressum aufweise.

    Von der Klägerin wurden dabei u.a. gerügt:

    das Fehlen von Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen

    das Fehlen weitergehender Handelsregisterdaten

    der angebliche Umstand, dass das Impressum nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen sei.

    OLG Nürnberg: „Missbräuchliche Mehrfachabmahnung“

    Als zwei Abgemahnte sich weigerten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kam es im weiteren Verlauf zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nachdem die Klägerin in erster Instanz vor dem LG Regensburg zunächst Recht bekam, wurde die Klage in zweiter Instanz vor dem OLG Nürnberg zu Recht abgewiesen.

    Das OLG Nürnberg ging dabei von einer missbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus.

    Indizien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs

    Das OLG Köln verwies zunächst auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition hinsichtlich der Annahme eines Rechtsmissbrauchs:

    „Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung überwiegend sachfremde, für sich gesehen, nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnungen; BGH GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner).“

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, sind demnach subjektive Komponenten (sachfremde Ziele des Abmahnenden). Da man dem Abmahnenden –wie man so schön sagt- nicht „in den Kopf schauen kann“ stellt die Rechtsprechung auf objektive Indizien ab, die in der Gesamtschau auf die vorgenannte subjektive Komponente schließen lassen.

    Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall waren nachfolgende Umstände ausschlaggebend:

    1. Indiz: Hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kurzer Zeit

    Die Klägerin versandte über 199 Abmahnungen binnen einer Woche

    2. Indiz: Missverhältnis zwischen der Anzahl der Abmahnungen und der gewerblichen Tätigkeit der Abmahnenden

    Ausgehend von 200 Verfahren, würde sich das Prozesskostenrisiko, so das OLG Nürnberg, auf 250.000,00 € belaufen, was selbst mit dem Jahresumsatz der Klägerin nicht zu bestreiten gewesen wäre.

    3. Indiz: Keine gerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche

    Die Klägerin hatte mit Ausnahme der beiden vorliegenden Verfahren keine Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht. Zu den vorliegenden Verfahren kam es auch nur deshalb, weil die Abgemahnten zuvor eine negative Feststellungsklage erhoben hatten.

    4. Indiz: Massenhaftes systematisches Durchforsten nach Verstößen

    Die Klägerin hatte mittels einer Software innerhalb eines Tages allein 30.000 (!) Verstöße bei Facebook ermittelt.

    5. Indiz: Keine nennenswerten Wettbewerbsnachteile bei Formalverstößen

    Das OLG Nürnberg betonte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes Interesse haben kann. Denn Gegenstand der Abmahnungen waren Formalverstöße (Unterlassen des vollständigen Impressums auf Facebook), weshalb nennenswerte Wettbewerbsnachteile für die Klägerin nicht zu erkennen sind.

    Ausblick:

    Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht, dass gerade bei einer Abmahnung von "Bagatellverstößen" der vorgenannten Art unbedingt zu prüfen ist, ob diese rechtsmissbräuchlich ist.

    Ich bitte zu beachten, dass es sich bei den oben genannten Indizien, die aus Sicht des OLG Nürnberg für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs maßgeblich waren, um keine abschließende Aufzählung handelt.

    Dies nehme ich zum Anlass, in einem Folgeartikel weitere Indizien zusammenzustellen, die in der Rechtsprechung für die Annahme eines Rechtsmissbrauch maßgeblich waren.

    Anwaltliche Hilfe bei Abmahnung

    Falls Sie wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wurden, übernehme ich Ihre Verteidigung. Gern können Sie unverbindlich Kontakt zu mir aufnehmen:

    Rechtsanwalt Stefan Gille

    T: 0531-490 590 70 (auch am Wochenende)

    hilfe@internetrecht-braunschweig.de

    www.internetrecht-braunschweig.de



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