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Wettbewerbsrecht

Vorsicht: Abmahnung wegen Schriftlichkeitsklausel

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 1 Min. Lesezeit 16.12.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Bei vielen Webshops findet man in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die vorsieht, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Solche Klauseln sind aber unwirksam.

Eine solche Klausel in AGB stellt einen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild dar, wonach vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich formfrei getroffen werden können. Dies hat übrigens schon vor einigen Jahren der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2001, 292) klargestellt.

Das bedeutet in der Konsequenz zum Einen, dass die Klausel nicht beachtet werden muss, also trotz Einbeziehung dieser Klausel auch nicht schriftlich bestätigte Abreden wirksam sind. Was aber fataler für den Verwender einer solchen Klausel ist: Mitbewerber und auch Verbraucherschutzverbände können wegen der Klausel eine Abmahnung aussprechen.

Fazit

Die eigenen AGB müssen nicht nur im ersten Schritt von einem im AGB-Recht versierten Anwalt erstellt, sondern auch danach regelmäßig aktualisiert und geprüft werden, um unliebsame Überraschungen, insbesondere Abmahnungen zu vermeiden.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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