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Wettbewerbsrecht

Erste Urteile: Verstoß gegen die Button-Pflicht ist abmahnfähig

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 13.01.2014
Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Onlinehändler aufgepasst: Wie nicht anders zu erwarten war, wird die Einhaltung der sogenannten Button-Lösung mit Argusaugen von abmahnbereiten Wettbewerbern überwacht. Bekanntlich muss der Button, mit dem der Verbraucher einen Vertrag abschließt, entsprechend klar und deutlich beschriftet sein.

Das Landgericht Berlin hatte jetzt zu urteilen, ob es genügt, wenn auf dem Button steht

„Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass das unproblematisch ist, da ja doch recht deutlich erkennbar ist, dass ein zahlungspflichtiger Vertragsschluss erfolgt.

Trotzdem hat das Landgericht Berlin geurteilt, dass die Verwendung dieses Buttons gegen § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB („Button-Pflicht“) verstößt und damit wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.

Zitate aus dem Urteil

„Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht - erst recht nicht ausschließlich - die Worte „zahlungspflichtig bestellen".

Ebenso fehlt es an einer stattdessen noch möglichen „entsprechenden eindeutigen Formulierung", die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.

Dies ist nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort „anmelden" gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung - ob „verbindlich" oder nicht, ob zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag oder nicht - nahe legt.

Schließlich sind längere Texte – „nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen'", § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB - wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen."

(LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13)

Unser Tipp

Also gilt es, um jedwede Gefahr auszuschließen, den Bestellbutton wirklich ausschließlich entsprechend der Formulierung in § 312g BGB mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften.

Jede andere Formulierung birgt das Risiko, dass eine Auslegung ergeben kann, dass – evtl. auch durch Begleitumstände – der Verbraucher nicht eindeutig erkennen kann, dass es sich um eine kostenpflichtige Bestellung handelt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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