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Wettbewerbsrecht

Bußgelder bei unerlaubter Telefonwerbung – Daher: Keine Werbung ohne Anwalt

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 06.11.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nun Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 300.000,00 wegen unerlaubter Telefonwerbung möglich sind. Die neue Regelung trat mit Wirkung ab dem 09.10.2013 in Kraft.

Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen, ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu haben, ist eine Ordnungswidrigkeit. Bisher von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße waren meist auf die Verwendung von nicht rechtskonformen Generaleinwilligungen zurückzuführen, die angeblich über Gewinnspielteilnahmen im Internet abgegeben wurden. Die betroffenen Unternehmen kauften diese Einwilligungen häufig, zusammen mit den für die Anrufe verwendeten Adressdaten, bei Datenhändlern.

Durch die Gesetzesänderung kann die Bundesnetzagentur zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Nach ihren Angaben ist sie in den letzten Jahren bereits erfolgreich gegen solche Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und sog. Fakturierungs- und Inkassierungsverbote ausgesprochen hat. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen haben zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerdezahlen geführt.

Die Möglichkeit, in solchen Fällen nunmehr auch Bußgelder zu verhängen, erweitert die bisherigen Befugnisse.

Unsere Meinung

Es passiert nach wie vor täglich, dass gegen das Verbot der Kaltakquise am Telefon verstoßen wird. Ohne ausdrückliche Einwilligung in die Werbung per Telefon darf eben auch nicht angerufen werden.

Selbst bei Gewerbebetrieben gilt ein ganz strenger Maßstab. Hier ist ein Werbeanruf nur dann erlaubt, wenn die konkrete Annahme berechtigt ist, dass der Gewerbetreibende (a) genau die beworbene Leistung haben will/braucht und (b) er diese Werbung auch genau per Telefon und nicht auf einem anderem Wege haben will. Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, muss im Streitfall das werbende Unternehmen beweisen.

Planen Sie keine Werbemaßnahme ohne vorherige Rechtsprüfung auf ihre Zulässigkeit. Eine solche Kampagne kann in vielen Fällen durch die drohenden Abmahnungen und Bußgelder zum Fiasko werden.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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