Rechtstipp im Wettbewerbsrecht
Abmahnung der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. wegen Rauchverbot und Sperrzeiten
Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der
Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen
im Auftrag des
Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. aus Berlin
wegen
Rauchverbot und Sperrzeiten.
Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen vertritt die Interessen des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. aus Berlin und verschickte in ihrem Namen kürzlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Der Abgemahnte ist ein Betreiber einer Spielhalle. Gerügt wird insbesondere, dass der von der Abmahnung Betroffene gegen §2 Abs. 1 Nr. 11 Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe, weil in seiner Spielhalle geraucht wurde. Ebenfalls seien die in der Ausführungsverordnung zum Gaststättengesetz bestimmte Sperrzeiten nicht eingehalten worden. Dies sei durch Einsatz eines Detektivs entdeckt worden. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schenk lägen hier Verstöße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des §3a UWG vor und seien somit wettbewerbswidrig.
Aufgrund dieser Verstöße fordert die Kanzlei Dr. Schenk den Spielhallenbetreiber zur Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem sollen die Detektivkosten erstattet werden.
Was ist zu tun?
Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht.
Unsere Kanzlei hilft seit vielen Jahren Betroffenen von Abmahnungen, unter anderem in den Bereichen Urheberrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht. Viele Gegner sind uns aufgrund langjähriger Tätigkeit bereits bekannt und eine Vielzahl von Fällen wurde von uns erfolgreich bearbeitet.
Sollten also auch Sie von einer Abmahnung betroffen sein, lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich per Mail! Wir vertreten Sie bundesweit in Ihren Angelegenheiten.