Rechtstipp im Verwaltungsrecht
"Ihrem Kind kann in diesem Kindergartenjahr leider kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden." - Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung.
Es ist kein ganz neues Phänomen: Nach der Elternzeit wollen Eltern ihr Kind zur Betreuung in eine Kindertageseinrichtung oder einen Kindergarten geben, um wieder arbeiten zu können. Doch nach der frühzeitigen Anmeldung folgt häufig die Ernüchterung: „Ihrem Kind kann in diesem Kindergarten-jahr leider kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden.“ Bereits der Weg zur Versagung des Betreuungsplatzes dauert oft Monate, in denen sich die Eltern an jeden kleinen Strohhalm, wie etwa die Aufnahme auf die Warteliste klammern. Die Medien berichten davon, dass deutschlandweit mehr als 300.000 Kita-Plätze fehlen. Und dann fallen immer wieder Begriffe wie „Rechtsanspruch des Kindes“. Doch was bringt der beste Rechtsanspruch, wenn sich die Behörden querstellen?
Hand auf’s Herz: Gerade in den Großstädten graut es werdende Eltern beim Gedanken an die Kinderbetreuung. Häufig wird viel Geld in die Hand genommen, um Großeltern oder andere Betreuungspersonen in Hotels einzuquartieren und so dem Betreuungsbedarf des Töchterchens oder Sohnemanns nachzukommen. Dabei ist der kommunale Träger verpflichtet, einen Kita-Platz bereitzustellen, wenn der Bedarf beim Kind oder den Eltern gegeben ist:
Kinder im Alter bis zu einem Lebensjahr haben einen Anspruch auf Förderung, soweit das Kind den Betreuungsplatz für seine persönliche Entwicklung benötigt oder die Erziehungsberechtigten arbeiten, sich in einer Ausbildung befinden oder an Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II teilnehmen;
Kinder im Alter von einem bis zu drei Lebensjahren haben einen grundsätzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung, jedoch nicht unbedingt den ganzen Tag über.
Kinder von drei Lebensjahren haben bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung;
Kinder im schulpflichtigen Alter haben keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Betreuungsplatz mehr. Vielmehr sind die kommunalen Träger lediglich verpflichtet, ein Angebot vorzuhalten.
Im Klartext bedeutet das, dass ein Kind bis zum Alter von drei Jahren, dessen Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder sich in der Ausbildung befinden, einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für die Zeiten hat, in denen es nicht anderweitig betreut werden kann. Die kommunalen Träger sind dazu verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz bereitzustellen. Das Argument „Wir haben keine Plätze frei“ trägt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten?
Häufig lohnt es sich, gegen ablehnende Entscheidungen der Behörden gerichtlich vorzugehen. Eine positive Gerichtsentscheidung kann mitunter schon innerhalb von 12 Wochen erreicht werden.
Unsere Kanzlei setzt seit langer Zeit die Rechte von Eltern und Kindern gegenüber den kommunalen Trägern erfolgreich durch. Lassen Sie sich gerne von uns beraten und melden Sie sich telefonisch, per Mail oder per Fax.