Rechtstipp im Vertragsrecht und Kaufrecht
OLG Thüringen: Genereller Haftungsausschluss in AGB ist unzulässig
Unwirksame AGB beim GW-Verkauf: Das OLG Thüringen hat jetzt ein hochinteressantes Urteil gefällt.
Der Kläger nahm die Beklagte - eine Autohändlerin - auf Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung wegen eines Motorschadens an einem Pkw VW Sharan in Anspruch, den der Kläger von der Beklagten am 26. 1. 2007 zu einem Kaufpreis von 7.000,00 EUR erworben hatte.
Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, welche Erfolg hatte.
Das OLG Thüringen führt hierzu wörtlich aus:
"Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist ist vorliegend nicht wirksam auf ein Jahr verkürzt worden. Die entsprechende Klausel in Ziffer VI. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unwirksam...
In Ziffer VI.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:
„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung i. S. des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH Urt. v. 15. 11. 2006, Az. VIII ZR 3/06, NJW 2007, S. 674, 675 m. w. Nachw.).
Dagegen verstößt die Klausel; denn sie erfasst mit ihrer Regelung zur Verjährung ausnahmslos alle Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, also auch Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet sind und solche, die auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt werden (vgl. für eine ähnliche Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Auktionsbedingungen BGH a. a. O. und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisebüros BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, Xa ZR 141/07, zitiert nach juris, dort Rn. 17; für die hier vorgelegten verbandsempfohlenen „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ in der Fassung bis 2008: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 2003). Daran vermag auch die Klausel in Ziff. VII de Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts zu ändern.
An der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ändert es auch nichts, dass eine Erleichterung der Verjährung bis zu einem Jahr ab Ablieferung der Sache im Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig ist; denn Regelungen über Schadensersatzansprüche unterliegen gemäß § 475 Abs. 3 BGB ausdrücklich der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 – 309 BGB.
Die Klausel ist insgesamt unwirksam. Eine teilweise Aufrechterhaltung einer gegen ein Klauselverbot verstoßenden Formularbestimmung ist nur dann möglich, wenn sie sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGH, Urt. v. 26. 2. 2009, Xa ZR 141/07, zitiert nach Juris-Datenbank, dort Rn. 19). Dies ist hier nicht der Fall. Es bedürfte vielmehr eines gesonderten Zusatzes, um die Verjährungserleichterung für die genannten Schadensersatzansprüche auszuschließen.
Es gelten mithin gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Danach ist Verjährung nicht eingetreten."
Anmerkung: Das Urteil des OLG Thüringen ist nicht nur verbraucherfreundlich, sondern macht in seiner Entscheidung über die Wirksamkeit dieser AGB keinen Unterschied, ob auf der Käuferseite ein Verbraucher oder ein Unternehmer steht. Mit anderen Worten: Wer pauschal in seinen AGB die Haftung einschränkt, hat ein Problem. Das gilt genauso für sog. B2B-Geschäfte, also z.B. zwischen zwei Händlern. Dort wird regelmäßig - zulässigerweise - die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt. Ein pauschaler Haftungsausschluss, wie vom OLG hier gerügt, würde aber dazu führen, dass diese AGB unwirksam sind und somit die regelmäßige Verjährungsfrist im Kaufrecht von 2 Jahren greift.
Wer also regelmäßig gebrauchte Fahrzeuge an Händlerkollegen verkauft, sollte sich seine AGB noch einmal genau ansehen.