Rechtstipp im Vertragsrecht und Kaufrecht
Die Rechtsprechung des BGHs zu Verträgen - nur noch AGB
Der Bundesgerichtshof hat in vergangenen Jahr seine bisherige, schon recht weitgehende Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 ff. BGB) bestätigt bzw. sogar erweitert. Besonders ins Augenmerk fallen hierbei die vielbeachtete Entscheidung zu der im Vertrag enthaltenen Bearbeitungsgebühr (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13) sowie die Entscheidung über einen Generalunternehmervertrag (BGH, Urteil vom 20.03.2014, VII ZR 248).
So hat der BGH in der Entscheidung zum Bearbeitungsentgelt sogar die vertragliche Preisabrede der Parteien mit AGB-rechtlichen Mitteln (teilweise) für nichtig erklärt. Mit anderen Worten: Der Kreditgeber erhält schlicht weniger bezahlt als vertraglich vereinbart. Grund dafür ist nach Auffassung des BGHs, dass der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Bank keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden darstelle, sondern vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Bank diene, weshalb eine Fakturierung an den Kunden mittels AGB unwirksam sei. Ausreichend für die Einordnung als AGB ist hierbei, dass“ das Bearbeitungsentgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte im Kopf des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird“. Dass dieses Entgelt vom Betrag her für jeden Vertrag einzeln berechnet und nicht etwa im Kleigedruckten versteckt, sondern bei den andern Zahlungskonditionen wie z.B. den Zinsen für Jedermann auf den ersten Blick ersichtlich aufgeführt wird, ist daher nach Auffassung des BGHs unerheblich.
Denkt man diese Rechtsprechung zu Ende, so ist man doch relativ schnell im AGB-Recht und damit auch in der richterlichen Überprüfung, ob ein gewisses Entgelt nun fair oder (teilweise) deswegen unangemessen ist, weil man dem Anderen eigene Pflichten eingepreist hat. Eine solche Beurteilung steht aber den Gerichten nach Auffassung des Unterzeichners NICHT bzw. allenfalls sehr eingeschränkt im Rahmen der Grenzen des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit und Wucher) zu. Schließlich muss in unserer (marktwirtschaftlichen) Gesellschaft nach wie vor die Privatautonomie des Einzelnen und auch dessen Eigenverantwortung im Mittelpunkt stehen, gerade wenn es darum geht, was für eine Leistung am Markt bezahlt wird.
Man könnte nun meinen, dass diese Entscheidung nebst der ungewöhnlichen Begründung den konkreten Streitbeteiligten (schützenswerter Verbraucher vs. kritisch zu betrachtendes Kreditinstitut) geschuldet ist. Betrachtet man aber die weitere, eingangs erwähnte Entscheidung zum Generalunternehmervertrag, wird man schnell eines Besseren belehrt: Demnach sei auch bei Unternehmern schon "prima facie" anzunehmen, dass es sich um überprüfungsfähige AGB handele, wenn „nach dem äußeren Erscheinungsbild ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk vorliege“. Da gerade in der heutigen Zeit handschriftliche Verträge auf Zetteln zwischen Unternehmen wohl kaum noch anzufinden sind, dürfte dies eigentlich immer gegeben sein. Um im Gegensatz hierzu eine individualvertragliche Regelung anzunehmen (und damit eine AGB- rechtliche Überprüfung durch das Gericht zu verhindern), müsse laut BGH der Verwender dem anderen Vertragspartner „die reale Möglichkeit (verschaffen), den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen“, die bloße Änderungsbereitschaft reiche nicht. Schließlich könne sich der Verwender vorformulierter Klauseln - so der BGH - zum Nachweis eines "Aushandelns" und damit der Feststellung keiner AGB nicht (ausschließlich) auf die individuale Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen berufen, nach der über die "Klauseln ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde". Es ist daher nicht einmal möglich, sich durch eine unstreitig individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner dieser gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Im Ergebnis drängt sich der Eindruck auf, dass der klassische Rechtsgrundsatz der "absoluten Vertragstreue" (pacta sunt servanda) mehr zu einem Grundsatz der "universellen Vertragsreue" verkommt. Es scheint so, als ob es mittlerweile gleichgültig ist, dass der Vertragspartner mit seiner Unterschrift die vertraglichen Regelungen akzeptiert hat. Schließlich kann er über die AGB- rechtliche Inhaltskontrolle im Konfliktfall und in Nachhinein umfassend unliebsame Vertragsbestandteile, ja im Extremfall sogar die Höhe des Preises zur Disposition stellen.
Dies führt in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Diese sollte man sich zunächst bei der Wahl der Person seines Vertragspartners und dem damit verbundenen Vertrauen vor Augen führen, aber auch bei vertraglichen Auseinandersetzungen zwischen (Geschäfts-) Partnern, welche bestenfalls einvernehmlich und ohne Beteiligung der Gerichte gelöst werden sollten (, was sich übrigens auch zum Zwecke der Weiterführung der Geschäftsbeziehung empfiehlt). Zudem sollte man im Vertragstext die Preisbestandteile bzw. – kalkulation nicht nach außen kommunizieren bzw. aufschlüsseln (, was sich übrigens ebenfalls betriebswirtschaftlich empfiehlt,) sowie nicht vergessen, den Ablauf bei Vertragsverhandlungen zu dokumentieren. Bei Fragen zu Vertragsgestaltung und Vertragsrecht jedenfalls steht der Unterzeichner sehr gerne beratend zur Seite.
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht