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    Norbert Lühring
    Kategorie:
    Vertragsrecht und Kaufrecht
    Veröffentlicht:

    BGH stärkt Verbraucherschutz für Privatkäufer

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Norbert Lühring

    Verbraucher sind in besonderer Weise geschützt, wenn sie von einem Unternehmer kaufen.

    Tritt bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag während der ersten sechs Monate ein Mangel an der Kaufsache auf, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.

    Der Unternehmer muss in diesem Fall den Beweis erbringen, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe noch mangelfrei war. Das gelingt häufig nicht mit der Folge, dass der Unternehmer die Kaufsache auf eigene Kosten reparieren oder einen Ersatzgegenstand liefern muss. Gewerbliche Autoverkäufer sichern sich gegen dieses Risiko häufig durch eine Garantieversicherung ab, deren Kosten dann wiederum auf die Verkaufspreise kalkuliert werden

    Bislang war die Anwendbarkeit dieser Verbraucherschutzregeln auf die jeweils betroffene Branche beschränkt. Der gewerbliche Autoverkäufer haftete nur dann verschärft, wenn er Autos verkauft.

    Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.07.2011 (Az.: VIII ZR 215/10) sind Verbraucher ab sofort auch dann rechtlich besonders geschützt, wenn sie bei einer fachfremden Firma einkaufen - zum Beispiel das gebrauchte Lieferfahrzeug vom örtlichen Bäcker.

    Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten nunmehr auch dann, wenn es sich für den Verkäufer um ein "branchenfremdes Nebengeschäft" handelt.

    In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer aus der Druckbranche eines seiner gebrauchten Firmenfahrzeuge an einen privaten Käufer verkauft und dabei wie üblich jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungsausschluss reichte dem BGH nicht aus. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass es sich auch bei branchenfremden Geschäften einer Firma um ein Unternehmergeschäft handelt. Nach § 344 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Deshalb sind die Schutzvorschriften zugunsten von Verbrauchern uneingeschränkt anwendbar.

    Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Unternehmergeschäfts ist die Möglichkeit, im Kaufvertrag die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen zu lassen.

    Darauf sollten Privatkäufer in Zukunft besonders achten. Firmen ist hingegen zu empfehlen, dieses Haftungsrisiko durch einen Zwischenverkauf oder durch Inzahlunggabe bei ihrem Händler auszuschließen.



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