Rechtstipp im Versicherungsrecht
VVG - 2008
Erste Entscheidungen zum VVG-2008
Zum 01.01.2008 wurde das Versicherungsvertragsgesetz (im folgenden: VVG) re-formiert. Die ersten Entscheidungen zeigen die erheblichen Auswirkungen der Ge-setzesänderungen auf die Praxis.
1. Fall: Sturmschadenklausel bei der Fahrzeug-Teilkaskoversicherung
Sachverhalt:
Der Versicherungsnehmer (= VN) hatte beim Versicherer (= VR) für seinen Wohnwa-gen eine Fahrzeug-Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Zugrunde lagen die all-gemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (= AKB 2008).
Der VN fuhr mit seinem Pkw und einem angehängten Wohnwagen auf der Autobahn. Auf einer Brücke erfasste eine Sturmböe den Wohnwagen. Der Wohnwagen „schau-kelte sich langsam auf“, machte sich selbstständig und durch das pendeln des An-hängers wurden erhebliche Lenkbewegungen erforderlich, in der Folge stürzte der Wohnwagen schließlich um. Der VR verweigerte die Leistung.
Die Entscheidung:
Das Gericht hat die Klage des VN gegen den VR als unbegründet zurückgewiesen: eine Teilkasko-Versicherung bietet keinen generellen Schutz für Unfälle, die durch Sturm verursacht werden. Nach den AKB 2008 ist Voraussetzung für eine Leistung, dass der Sturm unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkt. Der Sturm muss also ohne hinzutreten weiterer Ursachen die einzige oder letzte Ursache für den Fahrzeug-schaden gewesen sein. Will der VN einen umfassenderen Versicherungsschutz, muss er eine - im vorliegenden Fall nicht vorhandene - Vollkaskoversicherung ab-schließen.
Vorliegend war es so, dass der Sturm den Wohnwagen selbst nicht beschädigte, sondern erste weitere, von der Sturmeinwirkung unabhängige Faktoren zum Umstür-zen des Gefährtes führten. Darüberhinaus konnte der VN den Nachweis nicht erbrin-gen, dass das Tatbestandsmerkmal „Sturm“ vorgelegen hatte. Dies wird definiert als Luftbewegungen mit mindestens Windstärke acht.
Anmerkung:
Will der VN einen umfassenden Schutz gegen Naturgewalten, ist ihm dringend anzu-raten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Die - im vorliegenden Fall vor-handene - Teilkasko-Versicherung reicht nicht in jedem Fall aus, wie der vorliegend geschilderte Sachverhalt belegt hat. Ansprüche aus einer Teilkasko-Versicherung im Zusammenhang mit Sturmschäden hat der VN danach nur dann, wenn der Sturm unmittelbar den Schaden herbei geführt hat.