Rechtstipp im Versicherungsrecht
Verweisung im Rechtsstreit nach Einstellung im Nachprüfungsverfahren, LG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2011, 8 O 236/09
Rechtsanwalt Oliver Roesner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Akzeptiert der Versicherte eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren nicht, so kommt es oft zu einem "Nachbessern" des Versicherers im gerichtlichen Verfahren.
Ein solches Nachbessern kommt grundsätzlich in Betracht, so z. B., wenn Gesundheitsunterlagen, auf die der Versicherer seine Einstellung stützt, die er aber zunächst nicht übermittelt hat, nunmehr vorgelegt werden. Der formale Mangel kann dann (natürlich nur mit Wirkung für die Zukunft unter Beachtung der vereinbarten Frist) geheilt werden.
Wird indes im gerichtlichen Verfahren durch die Prozessbevollmächtigten des Versicherers eine Verweisung erklärt, so ist bereits fraglich, ob dies so überhaupt möglich ist oder aber nicht vielmehr ein erneutes Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss.
Lässt man eine derartige Erklärung zu, so muss diese eindeutig sein. Dem wird eine lediglich "hilfsweise" erklärte Verweisung nicht gerecht.
Der Versicherer gibt über seine Vertreter eine Willenserklärung ab, die rechtsgestaltenden Charakter hat und die zu ihrer Wirksamkeit dem Erklärungsempfänger gemäß § 130 BGB zugehen muss (so schon OLG Karlruhe, VersR 2010, 653). Von einer Empfangsvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Versicherten für eine derartige Erklärung kann jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (OLG Karlsruhe a.a. O.).
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