Rechtstipp im Versicherungsrecht
Versicherung: Belehrung zum Rücktrittsrecht muss hinreichend und ordnungsgemäß erfolgen
Rücktritt von der fondsgebundenen Lebensversicherung: Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, verschiebt sich die Rücktrittsfrist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.10.2018 (Az.: IV ZR 106/17) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Rücktrittsbelehrung eines Versicherers den gesetzlichen Anforderungen genüge: Belehrt der Versicherer, der Rücktritt vom Vertrag müsse innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss erfolgen, ist die Belehrung hinreichend. Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, so beginnt regelmäßig die Rücktrittsfrist für den Versicherungsnehmer erst dann zu laufen, wenn eine vorschriftsmäßige Belehrung erfolgte. Für die Praxis ist das indessen höchst bedeutsam, da ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag regelmäßig bedeutet, dass der Versicherer geleistete Zahlungen nebst Zinsen zu erstatten hat. Das nützt dem Versicherungsnehmer insbesondere dann, wenn die Anlage seiner Versicherungsbeiträge Verluste erlitt.
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeträge – Kläger hält Belehrung für nicht ordnungsgemäß
Streitgegenstand ist eine fondsgebundene Lebensversicherung, von deren Abschluss der Kläger zurückzutreten wünscht. Grund hierfür sei die nicht ordnungsgemäß erfolgte Rücktrittsbelehrung durch die beklagte Versicherung. Die Beklagte bestreitet dies: Eine Rücktrittsbelehrung sei ordnungsgemäß im Rahmen des Vertragsschlusses erfolgt, mithin sei die Rücktrittsfrist jedenfalls verstrichen. Das bleibe auch davon unberührt, dass der Kläger anführt, der Zeitpunkt zum Beginn der Rücktrittsfrist sei nicht konkret genug angeführt, schließlich habe die Beklagte nur geschrieben, der Rücktritt sei „innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages“ zu erklären. Es sei nicht eindeutig, wann genau der Vertrag geschlossen wurde, deshalb sei die Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger bemängelt hier, die Beklagte hätte anführen müssen, der Vertrag sei geschlossen mit Zustellung des Versicherungsscheins.
Klage wird abgewiesen – Bestätigung der vorangegangenen Entscheidungen
Geklagt wurde zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Köln. Mit Urteil vom 02.06.2016 (Az.: 140 C 43/17) wurde die Klage jedoch abgewiesen, die dagegen eingelegte Revision wies das Landgericht (LG) Köln ebenfalls ab (Urteil vom 15.03.2017 – 26 S 16/16). Mit der vor dem BGH eingelegten Revision versucht der Kläger dann nochmals, seine Interessen durchzusetzen, jedoch erfolglos: Die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt, damit sei die Frist für einen Rücktritt bereits verstrichen. Dazu bestätigt der BGH die Ausführungen des LG: „Der Fristbeginn sei durch die Formulierung ‚nach Abschluss des Vertrages‘ hinreichend bestimmt. Die Belehrung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den Versicherer nicht weiter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kläger die Belehrung […] durch Unterschrift bestätigt“. Der Gesetzeswortlaut schreibe ferner nicht vor, dass zur Bestätigung der Belehrung eine gesonderte Unterschrift nötig sei, die Unterschrift auf dem Antrag genüge hierfür.
Rücktrittsfrist verstrichen - Kläger erhält jedoch Wiederkaufswert der Versicherung
Nach Ansicht des BGH war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Frist bereits längst abgelaufen, da diese mit der Übersendung des Versicherungsscheines begonnen habe. Der Versicherer habe nicht gesondert darauf hinweisen müssen, dass der Vertrag mit Zustellung des Versicherungsscheins beginne. Ebenso musste keine Belehrung über die konkrete Form des Rücktritts erfolgen: Man könne dem Versicherer nicht zumuten, die betreffende Vorschrift auszulegen und das Formerfordernis zu deuten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer habe jedenfalls erkennen können, dass die Frist zeitnah nach der Zustellung des Versicherungsscheins begonnen habe. Der BGH entscheidet hier gegen einen wirksamen Rücktritt. Für den Versicherten heißt das, er erhält nicht die vollen Beitragszahlungen in seine Risiko-Lebensversicherung zurück, jedenfalls aber den jetzigen Wert der Police: in diesem Fall immerhin fast 5.000 Euro.
Fazit: Rücktrittsrecht ist im Einzelfall zu prüfen – Ansprüche geltend machen kann lohnenswert sein
Ob und inwieweit die Rücktrittsbelehrung in einem Vertrag hinreichend und ordnungsgemäß erfolgte, sollte für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden – oftmals liegt es nicht klar auf der Hand, dass ein Rücktritt noch erfolgen und somit Rückzahlungsansprüche geltend machen können. Sie spielen mit dem Gedanken, Ihre Versicherung aufzulösen, wissen aber nicht, wie? Sie wollen prüfen lassen, ob Ihre Rücktrittsbelehrung ordnungsgemäß erfolgte? Dann wenden Sie sich gerne an uns - die Rechtsanwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen zu einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.