Rechtstipp im Versicherungsrecht
Täuschung im Versicherungsfall - Rechtsschutzversicherer muss trotzdem zahlen
Keinen einfachen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden. Eine Versicherungsnehmer hatte nach einer schwierigen Lebenssituation (Tochter wurde missbraucht) Depressionen und war in Behandlung. Dies gab er in einer neu abgeschlossenen BU-Versicherung einige Jahre später nicht an. Als der Versicherungsfall eintrat, zahlte diese nicht, er klagte dagegen mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung (RSV). Erwartungsgemäß verlor er diesen Prozess, nun wollte auch die RSV nicht mehr zahlen, die kanpp 20.000 € Kosten zu begleichen hatte. Sie argumentierte, er habe damals getäuscht, dies entbinde den Versicherer von der Leistungspflicht. Das OLG Hamm sah dies anders:
Zunächst stellte das OLG klar, dass allein die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht zur Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherers führe. § 61 VVG a.F. werde nämlich durch § 3 (5) ARB verdrängt.
Die ARB sähen eine Leistungsfreiheit der Versicherung nur dann vor, wenn die rechtliche Auseinandersetzung in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers stehe. Hierdurch sei die weitergehende Regelung des VVG abbedungen.
Eine vorsätzliche Straftat liege hier jedoch nicht vor. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem BU-Versicherer sei überhaupt nicht absehbar gewesen, ob der Versicherungsfall jemals eintreten würde. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt der Versicherung auch kein Schaden entstanden. Auch eine Vermögensgefährdung war noch nicht konkret genug.
Somit hatte die RSV zu zahlen.
OLG Hamm, 20 U 203/09