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    Jean Gutschalk
    Kategorie:
    Versicherungsrecht
    Veröffentlicht:

    Falschberatung bei Abschluss eines Riester-Rentenvertrags - keine Förderberechtigung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Jean Gutschalk

    Mit der Riester-Reform im Jahr 2001 beschloss der Gesetzgeber
    erstmals die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Banken
    und Versicherungen haben seitdem viele Verträge, auch mit Mitgliedern
    der sogenannten verkammerten Berufe, geschlossen. Diese Personen sind
    jedoch in den berufsständischen Versorgungswerken versichert. Im
    Einzelnen handelt es sich u.a. um folgende Gruppen:

    • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
    • Apotheker
    • Architekten
    • Rechtsanwälte, Notare
    • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
    Gerne
    wurde dabei mit den scheinbaren Vorteilen der Riesterrente geworben:
    Mit Hilfe der staatlichen Förderung könne der Versicherungsnehmer schon
    mit einem sehr geringen finanziellen Mindestbeitrag bzw. Eigenbeitrag
    eine private Altersvorsorge aufbauen, um damit eine persönliche
    Rentenlücke zu schließen.Doch hier gilt es gegenüber den
    vollmundigen Versprechen vorsichtig zu sein. Gerade auch bei Ärzten sind
    hier einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Ärzte gehören zu den
    verkammerten Berufen, die über eigene Versorgungswerke verfügen und sind
    daher in der Regel nicht Mitglied der Bundesversicherungsanstalt für
    Angestellte, sondern im berufsständischen Versorgungswerk. Auch
    angestellte Ärzte sind von der staatlichen Förderung einer privaten
    Altersvorsorge ausgeschlossen, wenn sie Mitglied im ärztlichen
    Versorgungswerk sind. Aufgrund der Sonderregelungen in der
    Beamtenversorgung sind beamtete Ärzte ebenfalls von der Förderung
    ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ärzte im öffentlichen Dienst, die auf
    eine beamtenähnliche Versorgung zählen können.Auch die übrigen
    Mitglieder der oben genannten verkammerten Berufe sind durch ihre
    Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken von der
    staatlichen Förderung einer privaten Altersvorsorge ausgeschlossen.Erhält
    nun ein Riester-Renten-Vertragsinhaber zunächst - in unberechtigter
    Weise - die entsprechenden staatlichen Zulagen und kommt so in den
    Genuss zusätzlicher Steuervorteile, so kann das Finanzamt die gewährten
    staatlichen Zulagen, nebst Steuervergünstigungen, mit erheblichen Zinsen
    zurückfordern. Dabei können im Laufe der - scheinbar
    beitragsgeförderten - Jahre erhebliche Summen zustande kommen.Falls
    ein Generalvertreter einer Versicherung den Versicherungsnehmer nicht
    darauf hinweist, dass eine Förderberechtigung für Selbstständige, die
    nicht rentenversicherungspflichtig sind, als auch für Pflichtversicherte
    in berufsständischen Versorgungswerken nicht besteht, so kommt eine
    Verletzung der Beratungspflichten durch den Versicherer in Betracht,
    denn gemäß § 278 Abs.1 S.1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines
    gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung
    seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie
    eigenes Verschulden.Verletzt der Versicherer seine
    Beratungspflichten, bestimmt § 6 Abs. 5 VVG, dass er dem
    Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
    verpflichtet ist, außer der Versicherer kann nachweisen, dass er die
    Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Bestimmung ist eine
    spezialgesetzliche Regelung, die bei ihrem Vorliegen, die allgemeine
    Schadensersatzhaftung aus c.i.c. bzw. positiver Vertragsverletzung
    verdrängt. Ist § 6 Abs. 5 VVG nicht einschlägig, kann jedoch auf diese
    allgemeinen Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden. Daher besteht
    daneben die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280
    Abs. 1 i. V. m. 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltend zu machen. Eine
    Falschberatung durch einen Generalvertreter der Versicherung ist nach §
    278 BGB der Versicherung zuzurechnen.Durch diese zurechenbare
    Falschberatung ihres Erfüllungsgehilfen, verstößt die Versicherung gegen
    ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, welches
    bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht. Aus
    diesem Schuldverhältnis resultierten Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.
    Diese Schadensersatzverpflichtung kann durch Allgemeine
    Versicherungsbedingungen weder abbedungen, noch beschränkt werden, weil
    nach § 18 VVG (§§ 15a VVG a.F.; 48d VVG a.F.) insoweit von der
    gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen unzulässig sind.Die
    Versicherung hat den Geschädigten im Rahmen der
    Schadensersatzverpflichtung dabei so zu stellen, wie er bei
    ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Dabei kann nach der Erfahrung
    des Lebens, bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass
    der Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende
    Riester-Förderung gefolgt wäre und die geleisteten Prämien anderweitig
    verzinslich angelegt hätte.Falls Sie Betroffener einer solchen
    Falschberatung sind handeln Sie möglichst frühzeitig und lassen Sie
    mögliche Schadensersatzansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen.

    Jean Gutschalk
    Rechtsanwalt

    www.anwalt-gutschalk.de









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