Rechtstipp im Versicherungsrecht
Die Stolperfallen der Gebäudeversicherung.
Wenn die Versicherung den Wasserschaden nicht bezahlt.
Haus – und Wohnungsbesitzer versuchen sich mit einer Gebäudeversicherung gegen Wasserschäden abzusichern. Wasserschäden zählen zu den häufigsten Schadensfällen in der Gebäudeversicherung. Man ist daher grundsätzlich gut beraten eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Dringt Wasser in das Haus oder die Wohnung ein, entstehen schnell hohe Schäden. Insbesondere die Zerstörung von Fußböden und Inventar schlägt schnell mit hohen Schadenssummen zu Buche. Versichert ist aber nicht jeglicher Schaden durch Wasser. In der Regel sind nur Schäden durch Leitungswasser abgesichert. Leitungswasser ist jegliches Wasser, was sich in Zu – und Ableitungsrohren befindet. Dazu zählen Trink- und Brauchwasserleitungen genauso wie Heizungsrohre und die Rohre für Klima- und Wärmeanlagen. Hochwasser und Regenwasser stellen kein Leitungswasser dar, auch dann nicht, wenn es sich in Regenrinnen oder Drainagerohren befindet.
Wan liegt ein Wasserschaden vor?
Der Schadensfall tritt ein, wenn das Leitungswasser bestimmungswidrig austritt. Das ist der Fall, wenn das Wasser so austritt, wie es eigentlich nicht soll. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich ob die Rohleitung gebrochen ist, die Badewanne übergelaufen ist oder die Zuleitung der Waschmaschine abgerissen ist. In all diesen Fällen tritt Leitungswasser da aus, wo es nicht hingehört. Wird durch das Wasser das Gebäude, oder Teile davon beschädigt, liegt ein Wasserschaden vor. Auch die Beschädigung von Inventar und sonstigen Vermögensgütern ist vom Wasserschaden erfasst. Die Versicherungen haben im Fall des Wasserschadens den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten.
Die Höhe der Schadenssumme.
Das Problem mit der Formulierung „zur Wiederherstellung erforderlich“ ist, dass die Versicherungen im Schnitt 25% unter dem bleiben, was tatsächlich aufgewendet werden muss um den Schaden zu beseitigen. Das kann mehrere Ursachen haben. Zunächst muss festgestellt werden, dass nur der Zeitwert versichert ist. Das heißt, sind die Rohrleitung in einem Gebäude bereits überaltert und brechen daraufhin, ersetzt die Versicherung quasi nur die alten Rohre, nicht aber den Einbau völlig neuer Rohre. Ebenso steht es bei Schäden am Inventar. Hier wird nur der Zeitwert von Möbeln oder Elektrogeräten ersetzt. Problematisch werden die Fälle dann, wenn durch den Sachverständigen der Versicherung der Zeitwert als zu gering bemessen wird, oder dem Versicherten ein Mitverschulden angelastet wird. Dann bleiben die Versicherungssummen schnell bis zu 50% hinter den tatsächlichen Wiederherstellungskosten zurück. Fordert der Versicherte den Differenzbetrag von der Versicherung, kann sich dieser Streit gern auf Jahre hinaus erstrecken. In der Zwischenzeit bleibt das Gebäude oder die Wohnung halb- oder unsaniert. Es drohen dann schnell Schimmelbefall und weitere Schäden. Können Meinungsverschiedenheiten über die Wertberechnung nicht beigelegt werden, empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen. Weigert sich die Versicherung, trotz Gutachten, die Kosten zu erstatten ist man gut beraten sich professionelle Hilfe zu suchen. Ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit Rat und Tat zur Seite.
Weiter Informationen zum Thema Gebäudeversicherung erhalten Sie unter: www.wvr-law.de
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