Rechtstipp im Versicherungsrecht
Die BILD Zeitung berichtet über gefährdete Lebensversicherungen
Lohnt sich meine Lebensversicherung überhaupt noch?
Sinkende Zinsen und Renditen führen dazu, dass Verbraucher, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, oft nicht mehr wissen, ob sich diese tatsächlich noch lohnt und was am Ende für sie übrig bleibt – und das obwohl die Lebensversicherung in Deutschland wohl das beliebteste Mittel zur Altersvorsorge ist. Auch die „Neue Leben“ wirbt damit, ein kompetenter Vorsorge-Spezialist zu sein, der exzellent aufgestellt ist. Allerdings ist auch die „Neue Leben“ davon betroffen, dass die versprochenen Renditen seit Jahren unter dem Zinstief leiden.
Jüngst berichtete die „BILD“ in ihrem Artikel „Ist Ihre Lebensversicherung auch unter Druck?“ vom 22.03.2017, dass deutsche Versicherungsunternehmen bis 2025 ihre Rücklagen enorm steigern müssen, um ihre versprochenen Leistungen auch bewirken zu können. Dabei stellt die aktuelle Finanzkraft des jeweiligen Versicherungsunternehmens eine enorm wichtige Rolle dar – bei der „Neuen Leben“ liegt laut der Bild-Zeitung jedoch eine Unterdeckung von -0,02 % vor.
Das „ewige“ Widerspruchsrecht
Viele Verbraucher stellen sich nun sicherlich die Frage, was sie tun können, um ihr Geld weiterhin rentabel angelegt zu wissen.
Schätzungen der Verbraucherzentrale haben ergeben, dass rund 60 % aller Versicherungsverträge keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht zugrunde liegt. Die Folge solcher fehlerhafter Widerspruchsbelehrungen ist, dass die übliche Widerspruchsfrist dieser Verträge nicht zu laufen beginnt. Es besteht dann sozusagen ein „ewiges“ Widerspruchsrecht – Sie können also auch noch Jahre nach Ihrem Vertragsabschluss Ihrer Kapitallebensversicherung widersprechen!
Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Kündigung Ihrer Lebensversicherung, die in den allermeisten Fällen mit erheblichen finanziellen Verlusten einhergeht, kann sich ein Widerspruch zur Vertragsauflösung mehr als lohnen. Ist ein Widerspruch seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass der Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird und die Versicherung darüber hinaus die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Der Widerspruch stellt mithin einen für Sie günstigen Vorgang dar, mit dem Sie sich von Ihrer Lebensversicherung trennen können, um ihr Geld anderweitig sicher und profitabel anlegen zu können.
Voraussetzungen für ein „ewiges“ Widerspruchsrecht bei der „Neue Leben“
Grundsätzlich steht das Recht zu diesem „ewigen“ Widerspruch allen zu, die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages der „Neue Leben“ fehlerhaft, also nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend, über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden. Mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen an eine Belehrung über das Widerspruchsrecht hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Belehrung so präzise und verständlich gefasst sein muss, dass auch juristische Laien nach der Lektüre der Belehrung vollumfänglich über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Dennoch wurde zahlreich sowohl gegen die erforderliche äußere Gestaltung als auch gegen inhaltliche Voraussetzungen einer Widerspruchsbelehrung verstoßen.
Profitieren Sie von unserem Angebot einer kostenlosen Erstprüfung
Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihres Versicherungsvertrages an. Nachdem Ihre rechtliche Situation analysiert wurde, erhalten Sie Auskunft darüber, ob Ihre Widerspruchsbelehrung tatsächlich entsprechende Mängel aufweist und daher nach wie vor ein Widerspruchsrecht besteht, ob sich eine Rückabwicklung wirtschaftlich für Sie lohnt und was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet.
Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,
• wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
• ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,
• was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website. Gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!