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    Jean Gutschalk
    Kategorie:
    Versicherungsrecht
    Veröffentlicht:

    Das Leistungskürzungsrecht nach Quoten im Versicherungsfall

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Jean Gutschalk

    Gemäß dem bis 2007 geltenden VVG wurde das Versicherungsunternehmen
    als Versicherungsgeber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung
    frei, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.
    Die grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsfall definiert sich wie folgt:

    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
    besonderem Maße verletzt, ganz einfache, naheliegende Überlegungen
    vernachlässigt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem
    einleuchten musste. Ausreichend ist es, wenn der Versicherungsnehmer die
    Gefahren unterschätzt oder aus Gedankenlosigkeit nicht erkennt.
    Gefahrabwendende Maßnahmen müssten für den Versicherungsnehmer möglich,
    geeignet und zumutbar sein.
    Das Verschulden bezieht sich auf die Verletzung der Obliegenheit.
    Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer im
    eigenen Interesse einzuhalten hat; andernfalls riskiert er den
    Versicherungsschutz. Von den Risikoausschlüssen unterscheiden sich die
    Obliegenheitsverletzungen dadurch, dass sie dem Versicherer nachträglich
    die Möglichkeit eröffnen, von der Leistungspflicht frei zu werden,
    während die Risikoausschlüsse von vornherein festlegen, dass bestimmte
    Schäden nicht vom Deckungsumfang des Versicherers erfasst werden.
    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn die
    Obliegenheitsverletzung durch einfache Fahrlässigkeit begangen worden
    ist, also das vorwerfbare Handeln des Versicherungsnehmers verständlich
    erscheint. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber der Haftung nach
    altem Recht im Falle der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
    Versicherungsfalles dar. Gem. § 6 Abs. 1 und 2 VVG a. F. war der
    Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit leistungsfrei. Seit 2007 gilt
    das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Im Falle einer grob
    fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
    berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
    Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2
    VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalles).
    Das entsprechende Verhältnis steht dabei im direkten Bezug zum
    quotale Leistungskürzungsrecht. Wie diese Quote zu bilden ist, ist noch
    nicht höchstrichterlich entschieden und wird unterschiedlich gelöst.
    Wohl überwiegend wird eine Einstiegsquote von 50% favorisiert, die
    der Versicherer oder der Versicherungsnehmer zu ihren Gunsten und mit
    einer sie dann treffenden Beweislast verbessern können (vgl. auch: 
    Felsch, RuS 2007, 485; derselbe in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, §
    28 Rn. 161; Nugel, MDR 2007, 23, 26; Weidner/Schuster, RuS 2007, 363;
    Knappmann VRR 2009, 9; Langheid, NJW 2007, 3665; Grote/Schneider, BB
    2007, 2689; Unberath, NZV 2008, 537; Karczewski in
    Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, § 81 Rn. 97 f.).

    Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 15.07.2010, 2 O 8/10) hielt diesen
    Lösungsansatz für nicht überzeugend und hat sich ihm deshalb nicht
    angeschlossen (so auch schon LG Münster, VersR 2009, 1615 mit Anm.
    Günther, RUS 2009, 492). Nach zutreffender Auffassung der Kammer lassen
    sich feste Quoten oder Einstiegsquoten mit variablen Ergänzungen mit dem
    Gesetz und der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbaren. Es ist
    vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der dabei
    bestehenden Besonderheiten eine Leistungskürzungsquote zu bestimmen, die
    der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers angemessen ist (Wandt
    in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar, VVG, § 28 Rn. 239 f.; Heise in
    Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage, § 28 Rn. 190 f; Marlow in Marlow/Spuhl,
    Das neue VVG kompakt, 4. Auflage 2010, Rn. 327; Schwintowski in
    Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, § 28 Rn. 78;
    kritisch gegenüber groben Quotenrastern auch Maier, jurPR-VersR 7/2010
    Anm. 2).
    Diese Auffassung deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers. Mit
    der Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“,  sollte die
    Sanktionierung auch von Obliegenheitsverletzungen für den
    Versicherungsnehmer durchschaubarer gestaltetet werden, es sollte mehr
    Einzelfallgerechtigkeit geben, um nach bisherigem Recht als
    unbefriedigend empfundene Ergebnisse vermeiden zu können (amtliche
    Begründung: BT-Drucks. 16/3945, Seite 69). Damit hat der Gesetzgeber mit
    § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG bewusst eine flexible, sich an den Umständen des
    Einzelfalls ausrichtende Lösung bevorzugt (Heise in Bruck/Möller, VVG,
    9. Auflage, § 28 Rn. 190).
    Diesem an Einzelfallgerechtigkeit ausgerichteten gesetzgeberischen
    Lösungsansatz wird eine wie auch immer geartete Quotenvorgabe nicht
    gerecht. Zudem steht mit diesem als Mittelwertmodell bezeichneten
    Lösungsansatz die vom Gesetzgeber vorgegebene Beweislastverteilung
    entgegen. Denn für das Verschuldensmaß, nach dem sich im Falle grober
    Fahrlässigkeit der Umfang der Leistungspflicht bestimmt, ist der
    Versicherer beweispflichtig (vgl.  BT-Drucks. 16/3945, Seite 69).
    Damit kann es nicht zur Beweislast des Versicherungsnehmers stehen,
    die Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers unter eine Quote von 50%
    zu drücken.

    Andererseits bedeutet dies, dass sich der Rahmen möglicher
    Kürzungsquoten von 0 % bis hin zu 100% spannt. In diesem Kürzungsrahmen
    ist die der Schwere der Schuld des Versicherungsnehmers entsprechende
    Kürzungsquote zu bestimmen. Die Leistungskürzungsbefugnis des
    Versicherers ist umso größer, je näher das grobe Verschulden an die
    schwerere Verschuldensform, den Vorsatz, heranreicht. Das Landgericht
    Dortmund geht dabei von Kürzungsquoten im 10tel-Bereich aus (vgl. Urteil
    vom 15.07.2010, 2 O 8/10).
    Das Landgericht Hannover geht hält es hingegen vom Ansatz her für
    sachgerecht, im Regelfall der grob fahrlässigen Herbeiführung des
    Versicherungsfalls eine Kürzung von 50% vorzunehmen.

    „Denn diese Vorgehensweise fügt sich nahtlos in einen dreistufigen
    Aufbau ein, wonach bei leichter Fahrlässigkeit eine volle
    Leistungspflicht des Versicherers besteht, bei Vorsatz der Anspruch des
    Versicherungsnehmers ganz entfällt und bei grober Fahrlässigkeit eine
    Leistungskürzung vorzunehmen ist. Diese liegt für den Regelfall mit 50%
    genau auf der Hälfte zwischen voller Erstattung und vollständiger
    Leistungsverweigerung, wobei es sich hierbei nur um einen ersten
    Anhaltspunkt und nicht um eine Quotenvorgabe handelt.“ (vgl. LG
    Hannover, Urteil vom 17.09.2010 - 13 O 153/08). Dabei hält auch das
    Landgericht Hannover Kürzungsquoten in Schritten von 10% für angemessen,
    um die vom Gesetzgeber gewollte Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen
    (vgl. LG Hannover, Urteil vom 17.09.2010 - 13 O 153/08).

     

    Die Frage, wie ein derartiges Zusammentreffen mehrerer
    Obliegenheitsverletzungen rechtlich zu beurteilen ist, stellt sich, wenn
    mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammenstoßen.
    Für einen derartigen Fall des Zusammentreffens mehrerer
    Obliegenheitsverletzungen ließen sich verschiedene Lösungen aufführen,
    nämlich die Quotenaddition; eine Quotenmultiplikation in der Weise, dass
    etwa der Versicherer die Leistung zunächst um 60%, die restliche
    40%-Leistung dann nochmals um beispielsweise weitere 40% auf zuletzt
    noch verbleibende 24% gekürzt bekäme; oder eine Quotenkonsumption, bei
    der sich im Ergebnis allein diejenige Fehlhandlung des
    Versicherungsnehmers auf die Leistungshöhe auswirkt, die dem Versicherer
    die höchste Freistellungsquote eröffnet, wobei die dahinter
    zurückbleibenden Leistungsfreiheitsquoten aus parallelen Fehlhandlungen
    des Versicherungsnehmers überlagert und konsumiert werden. Schließlich
    wäre noch denkbar, mittels einer Gesamtbewertung aller grob fahrlässigen
    Verstöße zu einer einheitlichen Leistungsfreiheitsquote zu finden (vgl.
    zu den verschiedenen Lösungsmodellen Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 28
    Rn. 185 ff.).

    Das Landgericht Kassel hielt im Fall eines Einbruchsdiebstahlschadens
    das Modell der Quotenaddition für angemessen und begründete dies wie
    folgt:

    Alle anderen Modelle führen nämlich dazu, dass derjenige
    Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig gegen den
    Versicherungsvertrag verstößt, im Ergebnis privilegiert wird. Derjenige
    Versicherungsnehmer, der sich nur einmalig falsch verhält, müsste die
    prozentuale Kürzung in voller Weise hinnehmen, während derjenige
    Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig gegen den
    Versicherungsvertrag verstößt, nicht alle Kürzungen hinnehmen müsste,
    sondern in gewisser Weise Rabatt bekäme. Dies erscheint nicht gerecht.
    Vielmehr muss ein Versicherungsnehmer, der mehrfach grob fahrlässig
    gegen den Versicherungsvertrag verstößt, sich hieran festhalten lassen
    und sich auch die -jeweils einzeln verwirkten - Kürzungen in voller
    prozentualer Höhe entgegenhalten lassen. Dieses Ziel - den mehrfach grob
    fahrlässig gegen den Versicherungsvertrag verstoßenden
    Versicherungsnehmer nicht zu privilegieren - erreicht nur die reine
    Quotenaddition. (vgl. LG Kassel: Urteil vom 27.05.2010 - 5 O 2653/09).

     

    Als Versicherungsnehmer empfiehlt es sich daher in einem Schadensfall
    frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, um die mit der
    Schadensregulierung verbundenen Entscheidungsprozesse rechtlich zu
    begleiten. Andernfalls können langwierige, im Ergebnis zumeist
    unbefriedigende Regulierungsverhandlungen im Schadensfall eintreten und
    teure Überraschungen vor Gericht drohen.

     

    Jean Gutschalk

    Rechtsanwalt



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