Rechtstipp im Versicherungsrecht
Berufsunfähigkeit die Verweisbarkeit bei Burn-Out
Die Folgen von Burn-Out in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Anforderungen in Beruf und Privatleben werden immer anspruchsvoller. Der Leistungsdruck steigt ständig. Man hetzt von einer Aufgabe zur Nächsten. Das Bedürfnis nach Pausen und Erholung wird oft als Zeichen von Schwäche gewertet. Treibt man sich nicht selbst zur Hochleistung übernehmen Kollegen und Vorgesetzte diese Aufgabe. Verständlich, wenn nicht jeder dieser enormen Herausforderung gewachsen ist. Viele fühlen sich nach einiger Zeit antriebslos und ausgebrannt. Dies aber befeuert wiederum den Leistungsdruck. Ein Teufelskreis entsteht, der oftmals zum völligen Versagen führt. Die Folge sind oft psychische Erkrankungen wie Burn-Out. Leidet Jemand an Burn-Out ist er in der Regel nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben. Man wird berufsunfähig. Wie gut, wenn man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Diese Versicherung soll ja gerade den Fall versichern, in dem man infolge Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Soweit die Theorie, in der Praxis erhalten viele Betroffene jedoch keine Leistung der Versicherung.
Weshalb verweigert die Berufsunfähigkeit die Zahlung?
Insbesondere bei psychischen Erkrankungen machen sich die Versicherungen oft den Umstand zu Nutze, dass diese Krankheiten nur schwer zu diagnostizieren sind. Hierbei sind oft mehrere Arzttermine erforderlich um eine gesicherte Diagnose erstellen zu können. Selbst wenn eine Diagnose vorliegt berufen sich Versicherungen noch darauf, dass eine Krankheit nicht vorläge oder diese jedenfalls nicht zur Berufsunfähigkeit führe. Gerne werden auch sogenannte Verweisungsklauseln vorgeschoben um der Leistungspflicht zu entgehen. Diese ermöglichen der Versicherung den Betroffenen in einen anderen Beruf zu verweisen, sofern der Verweisungsberuf mit dem zuletzt ausgeübten Beruf vergleichbar ist.
Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Wann eine Berufsunfähigkeit und damit die Leistungspflicht der Versicherung vorliegt ist klar geregelt. Der § 172 Versicherungsvertragsgesetz besagt, berufsunfähig ist, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Danach ist berufsunfähig, wer wegen Burn-Out seinen Beruf zu weniger als die Hälfte für wenigstens sechs Monate nicht mehr ausüben kann. Liegt ein diagnostiziertes Burn-Out vor, ist in der Regel die Berufsunfähigkeit gegeben.
Die Verweisungsmöglichkeit von Burn-Out-Betroffenen
Steht die Diagnose „Burn-Out“ fest, versuchen einige Versicherung sich dennoch der Leistungspflicht zu entziehen. Hier nutzt die Versicherung, dass Mittel der Verweisung. Dies bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit dann nicht zahlen muss, wenn der Betreffende trotz Erkrankung oder Verletzung noch fähig ist einen Beruf auszuüben, der mit dem bisherigen Beruf vergleichbar ist. Oftmals geben Versicherungen pauschale Verweisungsvorschläge und begründen damit die Nichtleistung der Versicherungssumme. Dabei wird jedoch übersehen, das hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit des bisherigen Berufs und des Verweisungsberufs zu stellen sind. So ist nicht allein die Gehaltsklasse endscheidend für die Vergleichbarkeit. Auch soziales Ansehen, notwendige Ausbildung und Aufstiegsmöglichkeiten müssen in die Vergleichbarkeitsprüfung eingestellt werden. Darüber hinaus ist auch die Erkrankung an sich in die Bewertung einzustellen. Hierbei spielen insbesondere die psychischen Erkrankungen eine wichtige Rolle. Ist Jemand infolge einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen meist über lange Jahre ausgeübten, Beruf auszuüben, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass mit diesem Krankheitsbild eine andere, neue Tätigkeit aufgenommen werden könnte. Insoweit läuft eine Verweisung regelmäßig ins Leere. Die Verweisungsmöglichkeit bei einer psychischen Erkrankung besteht somit in der Regel nicht.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht?
Leiden Sie an einer psychischen Erkrankung und verweigert Ihnen die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung, ist es dringend anzuraten professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein langfristiger Rechtsstreit mit der Versicherung spitzt die ohnehin schon angespannte finanzielle Lage weiter an. Auch der psychische Druck darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden zumeist von der Rechtschutzversicherung übernommen. Unüberschaubare Kosten kommen somit nicht auf die Betroffenen zu.
Weitere Informationen zu den Möglichkeiten und Vorgehensweisen gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie unter: www.wvr-law.de
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