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Versicherungsrecht

Anordnungsklausel, § 4 Abs. 4 BB-BUZ, LG Heidelberg, Urteil vom 25. März 2011, 1 O 83/10

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Rechtsanwalt Oliver Roesner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

In älteren Bedingungswerken finden sich oftmals Klauseln, die in etwa wie folgt lauten: \"[Bei seelischen Erkrankungen sind]Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, [sind] zu befolgen. Die Anordnungen müssen sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren halten.\"

Das Landgericht Heidelberg hat hierzu entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger schon kein Arzt im Sinne dieser Bedingung ist (so auch schon OLG Karlsruhe vom 03. Apri 2003, 12 U 57/01, zugänglich über Juris).

Eine entsprechende Empfehlung eines behandelnden Arztes wäre im Übrigen auch nur dann zu befolgen, wenn sichere Aussicht auf Besserung bestünde (so schon OLG Karlsruhe a.a.O. und OLG Hamm, VersR 92, 1120). Eine Wahrscheinlichkeit von unter 30 Prozent ist nicht ausreichend, so das Landgericht Heidelberg.

Zu beachten ist, dass schon fraglich ist, ob die Klausel überhaupt wirksam ist. Es lässt sich gut vertreten, dass Unwirksamkeit nach § 307 BGB vorliegt , und zwar sowohl wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 BGB als auch wegen unangemessener Benachteilung nach § 307 Abs. 2 BGB.

Nachtrag: Das von uns erstrittene Urteil ist inzwischen in recht und schaden 2011, 306 veröffentlicht.

© Nachdruck, auch auszugsweise, und jede Verwendung nur zulässig mit schriftlicher Zustimmung des Autors Oliver Roesner

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LL.M. Oliver Roesner
Geschrieben von LL.M. Oliver Roesner Rechtsanwalt · MEILENSTEIN.Versicherungsrecht · Wiesloch

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