Rechtstipp im Versicherungsrecht
Anerkenntnis des Berufsunfähigkeitsversicherers, OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 12 U 55/11
Rechtsanwalt Oliver Roesner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ein Berufsunfähigkeitsversicherer hat sich nach Prüfung der eingereichten Unterlagen zu erklären, ob und von welchem Zeitpunkt an er eine Leistungspflicht anerkennt.
Soll eine Zahlung lediglich aus Kulanz erfolgen, so muss dies gegenüber dem Versicherungsnehmer eindeutig und unzweifelhaft mitgeteilt werden. Nur eine solche eindeutige Leistung aus Kulanz führt – so der Versicherer nicht tatsächlich Leistungen erbringen müsste - nicht zu einer weitergehenden Verpflichtung des Versicherers.
Voraussetzung dafür, dass eine Zahlung aus Kulanz nicht als Anerkenntnis zu werten ist, ist daneben, dass der Versicherer bei Abgabe seiner Erklärung nach der Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet war, ein Leistungsanerkenntnis zu erklären. Wird trotz einer sachlich gebotenen unbedingten Leistungszusage wie vertraglich geschuldet lediglich eine vermeintliche Kulanzleistung erbracht, so muss sich der Versicherer nach den Grundsätzen zum fingierten Anerkenntnis so behandeln lassen, als habe er ein entsprechendes Anerkenntnis erklärt.
Will der Versicherer im Falle eines fingierten Anerkenntnisses seine Leistungen einstellen, so ist ihm dies nur über das Nachprüfungsverfahren möglich. Er muss dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine hinreichende Mitteilung machen.
Kommt es nicht zu einer derartigen Mitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, so besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer materiell zur Leistungseinstellung berechtigt hätten.
Die von unserer Kanzlei erstrittene Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, aber zum Abdruck in der Recht und Schaden vorgesehen.
© Nachdruck, auch auszugsweise, und jede Verwendung nur zulässig mit schriftlicher Zustimmung des Autors Oliver Roesner