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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Verkehrsrecht
    Veröffentlicht:

    Von Abgasnorm bis Zulassung: Was ändert sich für Autofahrer 2015?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle



    Von Abgasnorm bis Zulassung: Was ändert sich für Autofahrer 2015?

    Die neuen Änderungen, an die sich Autofahrer dieses Jahr gewöhnen müssen, sollen vor allem die Zulassungsverwaltung vereinfachen, mehr Sicherheit bieten und der Umwelt zugute kommen. Die Pkw-Maut kommt 2015 definitiv nicht und auch keine Bußgelderhöhungen.

    1. An- und Abmeldung von Fahrzeugen

    Alle, die von überfüllten Zulassungsstellen genervt sind, können bald aufatmen. Ab Januar 2015 können Fahrzeuge online abgemeldet werden. Bei neu zugelassenen Fahrzeugen wird unter das Siegel des Kennzeichens und auf dem neuen Fahrzeugschein ein QR-Code aufgebracht. Mit diesem kann der Halter sein Kfz auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes abmelden. Er benötigt dafür allerdings einen Personalausweis mit Online-Funktion.
    Ab 2016/2017 soll auch die Anmeldung des Kfz im Internet möglich sein.

    2. Kennzeichen

    Ebenfalls ab Januar können Fahrzeughalter nach Umzug in eine andere Stadt bzw. ein anderes Bundesland ihr Kennzeichen behalten. Das gilt auch, wenn ein Halterwechsel erfolgt, das heißt der neue Halter muss das gekaufte Auto nicht mit neuen Kennzeichen versehen. Anders liegt der Fall bei der Neuzulassung eines Kfz.
    Eine Verschärfung gibt es hinsichtlich der gelb-weißen bzw. weiß-roten Kurzzeitkennzeichen, die bisher für fünf Tage auch ohne Hauptuntersuchung gültig waren. Ab April soll das Fahren ohne HU nur noch erlaubt sein, wenn man direkt zur (nächsten) Zulassungsstelle oder in die Werkstatt fährt.

    3. Abgasnorm Euro-6

    Fahrzeuge, die 2015 erstmals zugelassen werden, müssen ab September die Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Dadurch soll der Stickoxid-Ausstoß bei Benzinern auf maximal 60 mg pro Kilometer und bei Dieselfahrzeugen auf maximal 80 mg reduziert werden.

    4. E-Autos

    Bis Ende 2015 zugelassene Elektro-Autos werden noch für 10 Jahre von der Steuer befreit. Ab 2016 sind es nur noch 5 Jahre.
    Darüber hinaus gelten für E-Autos und solche mit Hybridantrieb, die 30 km mit dem Elektromotor fahren können, nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) Besonderheiten im Straßenverkehr, sofern und soweit diese von der jeweiligen Kommune umgesetzt werden. Das Gesetz ermöglicht etwa die Nutzung von Busspuren oder Vergünstigungen bei innerstädtischen Parkplätzen.

    5. Verbandskästen

    Alte Verbandskästen müssen nicht ausgetauscht werden, solange sie das Haltbarkeitsdatum noch nicht überschritten haben. Ansonsten müssen neue Erste-Hilfe-Kästen der neuen DIN 13164 entsprechen, also etwa ein 14-teiliges Pflaster-Set und Feuchttücher enthalten. Die neuen Verbandskästen im Handel sind entsprechend ausgestattet.
    Die 2014 eingeführte Pflicht zur Mitführung von Warnwesten gilt natürlich weiterhin.

    6. Notfall-System eCall

    Fahrzeuge mit einem Gewicht von bis zu 3,5 Tonnen und mit Erstzulassung 2015 müssen ab Oktober mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet sein. Das neue eCall-System sendet bei schwereren Unfällen automatisch wichtige Daten – etwa zum Standort – an eine nahegelegene Notrufzentrale. Auch per Knopfdruck kann das System aktiviert werden.

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