Rechtstipp im Verkehrsrecht
Verkehrsunfall! Und nun?
Häufig
sieht sich der Geschädigte allein auf weiter Flur, wenn er seinen Unfallschaden
reguliert haben möchte. Soll ein Gutachten angefertigt werden, oder nicht?
Reicht ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt aus? Unter welchen
Voraussetzungen bekommt man eine Entschädigung für die Reparaturdauer?
Ohne
Frage: Die Unfallschadensregulierung ist kompliziert und durch den Laien kaum
alleine zu bewältigen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat auf diesem
Rechtsgebiet einen enormen Wissensvorsprung und ist nicht selten auch dazu
bereit, es auf eine Klage ankommen zu lassen. Da gilt es, selbstbewusst seine
Ansprüche darzulegen und einzufordern. Hierzu gehört aber auch das Wissen,
welche Ansprüche man eigentlich hat.
Grundsätzlich
sollte man nach einem fremd-verschuldeten Verkehrsunfall ein
Sachverständigengutachten einholen, wenn der eigene Schaden am KFZ ca. 800,- €
oder mehr beträgt. Bei älteren Fahrzeugen sollte auch bei einem Schaden von
unter 800,- € ein Gutachten eingeholt werden, da die Frage eines
wirtschaftlichen Totalschadens zu klären ist und die Regulierung die Kenntnis
des Wiederbeschaffungs- und des Restwerts voraussetzt.
Das
Gutachten oder der Kostenvoranschlag ist sodann dem gegnerischen
Haftpflichtversicherer mit der Aufforderung zuzusenden, den errechneten
Schadensersatz und die Rechnung des Gutachters zu zahlen.
Nach
Einholung des Gutachtens wird der Versicherer die veranschlagten
Netto-Reparaturkosten erstatten. Diese sind als eine Art Vorschuss zu sehen, bis
die eigentliche Reparaturrechnung eingereicht wird.
Nach
erfolgter Reparatur ist die Originalrechnung an den Versicherer zu übersenden,
welcher sodann die effektiv angefallenen Reparaturkosten erstattet. (Tipp: Sind
die effektiv angefallenen Reparaturkosten niedriger als die vom Gutachter
veranschlagten Netto-Reparaturkosten, so sollte man auf eine Abrechnung auf
Gutachtenbasis umstellen.)
Bei
jedem Unfall kann der Geschädigte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- €
verlangen. Diese wird von den Versicherern ohne Beanstandung gezahlt.
Wenn
das Fahrzeug tatsächlich repariert wird, steht dem Geschädigten für die Dauer
der Reparatur ein Mietfahrzeug zu. Dieses muss einer niedrigeren Klasse
entsprechen, als das beschädigte Fahrzeug. Hintergrund dieses Umstands ist,
dass der Vorteil ausgeglichen werden soll, den man dadurch hat, dass das eigene
Fahrzeug nicht bewegt wird (geringere Laufleistung, keine Abnutzung).
Verzichtet
der Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, so steht ihm eine
Nutzungsausfallentschädigung zu. Eine Entschädigung kann aber nur beansprucht
werden, wenn der Geschädigte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das eigene
KFZ zu nutzen. Liegt der Geschädigte beispielsweise im Krankenhaus oder tritt
er kurz nach dem Unfall eine Flugreise an, so hätte er ohnehin sein Fahrzeug
nicht nutzen können, selbst wenn es keinen Unfall gegeben hätte. Wird das
Fahrzeug regelmäßig von Familienangehörigen genutzt, so kann trotzdem eine
Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn der Geschädigte selbst
keine Nutzungsmöglichkeit gehabt hat.
Die
gegnerische Versicherungsgesellschaft zahlt alle im Zusammenhang mit dem Unfall
entstehenden Kosten entsprechend der Verschuldensquote ihres
Versicherungsnehmers. Dies gilt übrigens auch für die Rechtsanwaltskosten des
Geschädigten. Nicht nur, wenn die Schuldfrage ungeklärt ist, sondern auch wenn der
Unfallgegner den Unfall zu 100% verschuldet hat, sollte ein Rechtsanwalt
aufgesucht werden. Dieser wird den Unfall für den Geschädigten regulieren und
nicht selten den ein oder anderen Euro mehr herausholen, da er im Umgang mit
den Versicherungsgesellschaften geübt ist und weiß, worauf es im Einzelfall
ankommt.