Rechtstipp im Verkehrsrecht
Unfall mit Personenschaden und polizeiliche Unfallaufnahme
Reicht es nicht schon, dass ich die rote Ampel übersehen und mit einem anderen Fahrzeug in der Kreuzung zusammengestoßen bin? Nein, jetzt klagt der Unfallgegner auch noch über Schmerzen in der Brust und ruft die Polizei. Zum Glück habe ich ja meine Versicherung, die wird alles schon regeln. Bei der Polizei habe ich natürlich Angaben zum Unfall gemacht.
Was dieser Unfallbeteiligte nicht wusste:
Es folgte ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung. Erst als ihm Monate später ein Strafbefehl zugestellt wurde, begriff er den Ernst der Lage und suchte einen Verkehrsanwalt auf, den er mit seiner Verteidigung beauftragte. Jetzt ging es darum, eine drohende Geldstrafe und ein Fahrverbot abzuwehren.
Aus gutem Grund belehrt die Polizei schon an der Unfallstelle über das so genannte Auskunftsverweigerungsrecht. Der Beschuldigte kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder eine der in § 52 StPO genannten Personen der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Eines von vielen Beispielen, warum es Sinn macht, sich nach einem Verkehrsunfall - ob verschuldet oder unverschuldet - in die Hände eines erfahrenen Verkehrsanwalt zu begeben.