Rechtstipp im Verkehrsrecht
Thema: Vollstreckung ausländischer Bußgeldentscheidungen in Deutschland
Vollstreckung ausländischer Bußgeldentscheidungen in Deutschland:
Bislang konnten Geldsanktionen aus im europäischen Ausland begangenen Verkehrsverstößen in Deutschland, mit wenigen Ausnahmen, nicht vollstreckt werden.
Zum 01.10.2010 soll nunmehr der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen aus Verkehrsverstößen im EU-Ausland in Deutschland umgesetzt werden.
Ab diesem Zeitpunkt können in Deutschland Geldsanktionen aus Verkehrsverstößen, die im EU-Ausland begangen wurden, ab einem Betrag von mindestens 70,00 € vollstreckt werden.
Das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn ist hierbei für die Vollstreckung zentrale Behörde.
Auch wenn das entsprechende Gesetz voraussichtlich erst zum 01.10.2010 in Kraft tritt, sollte die Stichtagsregelung, vor allem im Hinblick auf die herannahende Urlaubszeit, beachtet werden.
Eine Vollstreckung von Verkehrsverstößen soll auch möglich sein, wenn der Verstoß bereits vor dem 01.10.2010 begangen wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung der ausländischen Behörde über den Verstoß erst nach dem 30.09.2010 getroffen wurde (Datum des Bußgeldbescheides) oder dass über die Sanktion ein Gericht im Tatortland entschieden hat, z.B. aufgrund eines eingelegten Einspruches und diese Entscheidung erst nach dem 30.09.2010 rechtskräftig wird.
Im konkreten Fall gilt es daher genau abzuwägen, ob tatsächlich gegen einen vor dem 01.10.2010 ergangenen Bußgeldbescheid ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, da ein bis 30.09.2010 erlassener Bußgeldbescheid in Deutschland grundsätzlich nicht vollstreckt werden kann.
Auch gilt es zu beachten, dass der derzeitige Gesetzesentwurf vorsieht, dass Voraussetzung für die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung die Bewilligung des Vollstreckungshilfeersuchens durch das Bundesamt für Justiz ist. Im Regelfall wird das Bundesamt für Justiz die Bewilligung erteilen, sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und kein Bewilligungshindernis entgegensteht. Dem Betroffenen wird vor der Bewilligung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt, in der Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden können.
Im Falle, dass dennoch die Bewilligung erteilt wird, besteht die Möglichkeit innerhalb einer erneuten Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.
Von dem Umsetzungsgesetz nicht betroffen sind bereits gültige Vollstreckungsabkommen, so z.B. das bestehende Übereinkommen zwischen Deutschland und Österreich. Hiernach können österreichische Bußgelder bereits ab einem Betrag in Höhe von 25,00 € in Deutschland vollstreckt werden.
Eine Vollstreckung aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit nicht vorgesehen und auch nicht in Planung.