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    Dr. jur. Jens Usebach LL.M.
    Kategorie:
    Verkehrsrecht
    Veröffentlicht:

    Nur der Idiot macht einen Idioten-Test, wenn er dazu von der Behörde "verdonnert" wird!

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.

    Mit Urteil vom 06.04.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum Aktenzeichen 3 C 24.15 entschieden, dass die Wiedererlangung einer entzogenen Fahrerlaubnis (Führerschein weg!) nicht immer von einem Idioten-Test abhängig gemacht werden darf.

    Im konkret vom Gericht zu entscheidenden Fall wurde einem Mann in einem Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) der Führerschein nach § 69 StGB weggenommen (die Juristen sagen: die Fahrerlaubnis entzogen).

    Die Führerscheinstelle wollte dem Mann den Führerschein aber nicht zurückgeben, bevor er einen Idioten-Test (die Juristen sagen: eine medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung) gemacht hat. Dagegen klagte der Mann und gewann!

    Denn der Mann hat seinen Führerschein aufgrund von 1,28 Promille im Blut (die Juristen sagen: eine Blutalkoholkonzentration des Blutes) verloren.

    Die Richter sagten, dass ein Idioten-Test erst ab 1,6 Promille im Blut verlangt werden könne.

    Die Richter sagten aber auch, dass dies kein Freifahrtschein für Alkoholsünder ist. Falls der Alkoholsünder die Vermutung nahelegen lässt, dass er auch zukünftig unter Alkoholeinfluss Auto fährt, dann kann die Führerscheinstelle auch einen Idioten-Test verlangen.

    Das Gericht hat festgelegt, dass nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Alkoholsünder hingegen bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Das Gericht hat also festgelegt, dass zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Widererlangung des Führerscheins zu unterscheiden ist.

    Für weitere Fragen zum Führerscheinentzug, zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sowie zum Bußgeld und Ordnungswidrigkeitenverfahren stehe ich Ihnen gern auf unserer Homepage, per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung!



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