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    Holger Bernd
    Kategorie:
    Verkehrsrecht
    Veröffentlicht:

    Haftungsfolgen im Parkverbot: Wer zahlt den Schaden bei einem Zusammenstoß?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Holger Bernd

    Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 15.03.2018 (Az.: 16 U 212/17) kann der Halter eines im Parkverbot geparkten Fahrzeugs für Unfallfolgen mitverantwortlich sein, wenn ein anderer Fahrer bei Dunkelheit gegen das geparkte Fahrzeug stößt.

    Unfallfolgen bei Zusammenstoß im Parkverbot: Fahrer zahlt nur 75% des entstandenen Schadens

    Im Streitfall hatte der Halter eines im Park- und Halteverbot geparkten Fahrzeugs auf Schadensersatz geklagt, nachdem ein anderer Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit in das geparkte Fahrzeug gefahren war. Das verbotswidrig geparkte Fahrzeug befand sich unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel. Durch den Zusammenstoß war es gegen ein weiteres -auch im Parkverbot abgestelltes- Fahrzeug geschoben worden und dieses wiederum gegen ein Drittes. In erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.2017 – 2-21 O 249/17) wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging daraufhin vor dem OLG in Berufung und war erfolgreich: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens. Begründete wurde dies damit, dass der Beklagte unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt habe. Ein Zusammenstoß hätte prinzipiell durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadens richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Es seien hier die besonderen Umstände zu betrachten, so die Richter. Zwar trage der aktiv fahrende Verkehrsteilnehmer regelmäßig einen überwiegenden Anteil am verursachten Schaden, der Zusammenstoß hätte jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. In der Pressemitteilung des OLG vom 06.04.2018 hieß es: „Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. … Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sehe und dann nicht rechtzeitig nach links lenke“. Die größere Verantwortung für den Unfall trage jedoch der Fahrer, sodass der Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs lediglich 25% des entstandenen Schadens zu tragen haben und der Fahrer selbst die überwiegenden 75%.

    Fazit: Bei Zusammenstoß im Parkverbot können beide Verkehrsteilnehmer für Schäden haften

    Stößt ein Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit in ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, so haftet unter Umständen nicht er allein für die entstandenen Schäden. Der Halter des im Parkverbot abgestellten Fahrzeugs kann eine Mitschuld an dem Unfall tragen und muss dann anteilig für den entstandenen Schaden aufkommen.



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