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Verkehrsrecht

getilgte Voreintragung im Verkehrszentralregister verwertbar?

2 Min. Lesezeit 12.02.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Voreintragungen im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) können dazu führen, dass die Bußgeldbehörde oder der Richter am Amtsgericht vom Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog (BKatV) nach oben abweichen und das Bußgeld "angemessen" erhöhen. Bei mehreren Voreintragungen ist denkbar, dass zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird oder auf das im Bußgeldkatalog für den konkreten Verstoß vorgesehene Fahrverbot gerade nicht verzichtet wird.

Dabei herrscht oft Streit, ob sehr alte Eintragungen im Verkehrszentralregister noch für aktuelle Bußgeldverfahren herangezogen werden können.

Das OLG Düsseldorf entschied mit Beschluß am 22.11.2010, dass dies so nicht möglich ist. Ein Urteil bzw. eine Verurteilung zu einem Bußgeld ist dann rechtsfehlerhaft, wenn bei der Begründung dieses Urteils Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) verwertet werden, die zum Zeitpunkt des Urteils bereits tilgungsreif sind. Solche Voreintragungen dürfen also nicht mehr "strafschärfend" berücksichtigt werden.

Hintergrund ist, dass nach der Intention des Gesetzgebers alte Eintragungen regelmäßig nach spätestens 5 Jahren gelöscht werden (Ausnahme Verkehrsstraftaten). Soweit kein neuer Verstoß hinzukommt, werden Eintragungen zu Bußgeldern sogar regelmäßig nach 2 Jahren (zzgl. 1 Jahr Überliegefrist) gelöscht.

Jetzt kann es sein, dass die Bußgeldbehörde in einem Bußgeldverfahren einen Auszug aus dem VZR einholt und der Bußgeldakte beifügt. Der das Bußgeldverfahren entscheidende Richter kann daher zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt noch Kenntnis von dieserVoreintragung erlangen, obwohl ein aktueller Ausdruck die Voreintragung nicht mehr enthält (Eintragung getilgt oder in Überliegefrist). Nunmehr ist klargestellt, dass er diese nicht mehr beachten darf bzw. gut beraten ist, sie nicht in der Urteilsbegründung mit zu verwenden.

Ein altes Verteidiger-Sprichwort sagt aber, es gibt die mündlichen Urteilsgründe, es gibt die schriftlichen Urteilsgründe und es gibt die wahren Urteilsgründe. Insofern ist zu befürchten, dass der erfahrene Richter die Voreintragungen sieht, aber nicht zur offiziellen Begründung heranzieht. Insofern kann jede Voreintragung im VZR über den konkreten Fall hinaus Wirkung in späteren Verfahren erlangen und sollte man sie nicht leicht akzeptieren. In vielen Fällen kann auch bei scheinbar klaren Fällen eine Einstellung oder Herabsetzung zu einem Verwarngeld (ohne Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister) erreicht werden.

Martin Bandmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Büro in Hoyerswerda / Cottbus

Die Kanzlei verfügt über zwei Fachanwälte für Verkehrsrecht. Zu den Schwerpunkten gehört die Vertretung in Angelegenheiten des Verkehrsrechts bundesweit, nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Spremberg oder Senftenberg. Neben dem Verkehrsrecht wird insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Arbeitsrecht vertieft bearbeitet.

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