Rechtstipp im Verkehrsrecht
Ein anthropologisches Vergleichsgutachten zum Abgleich des Betroffenen mit dem Blitzfoto ist kein standardisiertes Gutachten
Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Patrick Lauterbach
1. Bei eingeblendeten Daten des Messfotos handelt es sich um urkundliche Angaben,
die von der allein mitgeteilten Einnahme des Augenscheins nicht erfasst werden.
2. Ein anthropologisches Vergleichsgutachten wird regelmäßig nicht unter
Anwendung eines allgemein anerkannten und standardisierten Verfahrens erstellt.
3. Verschafft sich der Tatrichter - trotz Einholung eines Gutachten - zusätzlich einen
eigenen Eindruck von dem Betroffenen als Fahrer aufgrund des in der Akte
enthaltenen Lichtbildes, so muss er die konkrete Fundstelle in der Akte zur
Bezugnahme angeben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2018 - IV-3 RBs 54/18