Drogenkonsum & Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Saarlois hat mit Urteil vom 16.12.2010 einem Verkehrsteilnehmer wegen Drogenkonsum (Cannabis / Marihuana) die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Trennungsvermögen, welches eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, besteht jedenfalls nach Auffassung des Gerichts nicht mehr, wenn bei dem zeitnahen Führen eines Kraftfahrzeuges eine THC- Konzentration im Blut von über 2 ng/l festgestellt wird.
In dem zu entscheidenden Fall war Mitte 2009 ein Verkehrsteilnehmer bei einer Polizeikontrolle aufgefallen, da er Schlangenlinien fuhr. Da man bei ihm entsprechende Joints fand und er den Drogenkonsum einräumte, wurde eine Blutprobe genommen. Diese ergab für verschiedene Drogen einen positiven Befund.
Daraufhin hatte die Fahrerlaubnisbehörde mit Verwaltungsakt und Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein musste abgegeben werden oder wurde eingezogen.
Hiergegen hatte sich der Kraftfahrer gewandt und geltend gemacht, dass seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung nicht nachvollziehbar sei. Allein der festgestellte THC- Gehalt würde hierfür nicht genügen.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr die Klage des Kraftfahrers abgewiesen.
Die allgemeine Rechtssprechung unterscheidet bei der Frage der Fahreignung nach der Art der Drogen. Grundsätzlich gilt bei harten Drogen, dass die Fahrerlaubnis generell zu entziehen ist. Bei weichen Drogen wie Cannabis wird die Fahrerlaubnis in der Regel aber nur dann entzogen, wenn der Kraftfahrer nicht zwischen Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennt bzw. er unter Drogeneinfluß am Straßenverkehr teilnimmt.
Das Gericht führte aus, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass zum Einen nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess des phsychoaktiv wirkenden Cannabiswirkstoffes THC bereits bei einer THC- Konzentration von 1,0 Nanogramm/Milliliter von einem zeitnahen Canabiskonsum auszugehen ist und daher eine Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich erscheint. Zum anderen muss gesehen werden, dass dem Konsument, dem der exakte Wirkungsgrad der Betäubungsmittel ohnehin nicht bekannt ist, die Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem die THC- Konzentrationen in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich ist. Insofern spricht bereits viel dafür, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis bereits bei einer THC- Konzentration von mindestens 1 Nanogramm/Milliliter ein fehlendes Trennungvermögen und damit eine Untauglichkeit i.S. der Fahrerlaubnisverordnung vorliegt.
Da in dem vorliegenden Fall die gemessene Konzentration doppelt so hoch lag, war erst recht hiervon auszugehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher rechtmäßig.
Fazit:
Aus der Sicht des Unterzeichners ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde auch die Anordnung einer MPU in Betracht kommt.
Weiterhin könnte eine Strafbarkeit nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegeben sein. Hier muss man allerdings sagen, dass es bei Drogen im Gegensatz zum Alkohol keinen absoluten gerichtsfesten Grenzwert gibt. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass man absolut fahruntüchtig ist. Im Bereich von Drogen muss man dagegen von der relativen Fahruntüchtigkeit ausgehen und bedarf es daher des Nachweises von dogenbedingten Ausfallerscheinungen.
Als Verteidiger kann dem Beschuldigten nur geraten werden, vor Ort keine Angaben über den Drogenkonsum zu machen und zu schweigen.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-bk.de
Die Kanzlei verfügt über zwei Berufsträger mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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