Rechtstipp im Verkehrsrecht
Bei festgestelltem Blutalkoholgehalt eines Radfahrers über 1,6 Promille ist Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens gerechtfertigt
Bei festgestelltem Blutalkoholgehalt eines Radfahrers über 1,6 Promille ist Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens gerechtfertigt
Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens nach der Fahrerlaubnis-Verordnung rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sogenannten Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung stellt mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.
VGH Hessen, Urt. v. 06.10.2010 - 2 B 1076/10