Erstattung der vollen Gutachterkosten bei Mitverschulden oder Betriebsgefahr?
Viele Unfälle werden von Haftpflichtversicherern nicht zu 100 % reguliert. Oft wird ein Mitverschulden oder die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs eingewandt und nur eine Quote erstattet – z.B. 75 % oder 50 %. Dies bedeutet, dass nur ein dieser Quote entsprechender Anteil der nachgewiesenen Schäden erstattet wird. Ebenso werden die Gutachterkosten – also die Kosten für ein Schadensgutachten bzw. die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs – nur quotenmäßig erstattet. Der Geschädigte bleibt also auf einem Teil dieser Kosten sitzen.
Nunmehr hat das OLG Rostock (Urteil vom 18.03.2011) die Auffassung vertreten, dass außer bei Bagatellschäden die Sachverständigenkosten zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören und insofern eine Quotelung nicht stattfindet! Es hat dem Kläger die vollständigen Kosten für das Gutachten zugesprochen.
Es vergleicht es die Gutachterkosten mit den Anwaltskosten, welche aus dem Wert des regulierten Anspruches unstrittig erstattungsfähig sind.
Zum anderen argumentiert es damit, dass der Sachverständige nur mit der Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann und daher der Geschädigte es nicht in der Hand hat, die Gutachterkosten zu reduzieren, indem er dem Gutachter z.B. nur die Aufgabe gibt, nur 75 % des Schadens bzw. der im konkreten Fall gerechtfertigten Quote zu ermitteln.
Abzuwarten bleibt, ob und wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positioniert. Im konkreten Fall wurde die Revision nicht zugelassen.
Fazit
Gerade in den Mitverschuldensfällen sollte mit diesem Urteil argumentiert und eine Regulierung der vollständigen Gutachterkosten verlangt werden. Ebenso sollten alle anderen Schadenspositionen anhand aktueller Urteile geprüft und nicht leicht Geld verschenkt werden.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wir beraten und vertreten Sie als Anwalt nicht nur in Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg, Spremberg, Kamenz oder Bautzen, sondern bundesweit z.B. in Bußgeldsachen und Strafsachen, als Strafverteidiger oder bei der Unfallregulierung bzw. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – insbesondere Schmerzensgeld, Fahrtkosten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und Sachschäden. Durch die Rechtsanwältin Krönert verfügt die Kanzlei über einen weiteren Anwalt mit dem Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Sie hat weiterhin den Kurs für den Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen. Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Der genannte Rechtsanwalt/in ist Urheber. Eine Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Urteilen um Einzelfallentscheidungen zu einem konkreten Zeitpunkt han-delt. Inwiefern diese auf Ihren Fall heute anwendbar sind, muss konkret geprüft werden. Der Beitrag wurde gewissenhaft zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes wird aber nicht übernommen.