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Verkehrsrecht

Anspruch auf Erstattung der vollen Gutachterkosten bei Mitverschulden oder Betriebsgefahr?

2 Min. Lesezeit 07.06.2011
Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Erstattung der vollen Gutachterkosten bei Mitverschulden oder Betriebsgefahr?

Viele Unfälle werden von Haftpflichtversicherern nicht zu 100 % reguliert. Oft wird ein Mitverschulden oder die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs eingewandt und nur eine Quote erstattet – z.B. 75 % oder 50 %. Dies bedeutet, dass nur ein dieser Quote entsprechender Anteil der nachgewiesenen Schäden erstattet wird. Ebenso werden die Gutachterkosten – also die Kosten für ein Schadensgutachten bzw. die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs – nur quotenmäßig erstattet. Der Geschädigte bleibt also auf einem Teil dieser Kosten sitzen.

Nunmehr hat das OLG Rostock (Urteil vom 18.03.2011) die Auffassung vertreten, dass außer bei Bagatellschäden die Sachverständigenkosten zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören und insofern eine Quotelung nicht stattfindet! Es hat dem Kläger die vollständigen Kosten für das Gutachten zugesprochen.

Es vergleicht es die Gutachterkosten mit den Anwaltskosten, welche aus dem Wert des regulierten Anspruches unstrittig erstattungsfähig sind.
Zum anderen argumentiert es damit, dass der Sachverständige nur mit der Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann und daher der Geschädigte es nicht in der Hand hat, die Gutachterkosten zu reduzieren, indem er dem Gutachter z.B. nur die Aufgabe gibt, nur 75 % des Schadens bzw. der im konkreten Fall gerechtfertigten Quote zu ermitteln.

Abzuwarten bleibt, ob und wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positioniert. Im konkreten Fall wurde die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Gerade in den Mitverschuldensfällen sollte mit diesem Urteil argumentiert und eine Regulierung der vollständigen Gutachterkosten verlangt werden. Ebenso sollten alle anderen Schadenspositionen anhand aktueller Urteile geprüft und nicht leicht Geld verschenkt werden.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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