rechtsanwalt.net
Verkehrsrecht

Abzug „Neu für Alt“ bei (Motorrad) Schutzkleidung

1 Min. Lesezeit 12.09.2010
Dieser Beitrag ist von 2010. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen-Steele (Urteil vom 17.08.10, Az. 17 C 442/09) ist bei Motorradschutzkleidung ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen.

Das Gericht betont, dass bei Motorradkleidung die modischen Aspekte mehr als im Vergleich zu normaler Straßenkleidung zwar in den Hintergrund treten, dennoch aber bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs durch das Tragen der Kleidung die gebrauchsbedingte Abnutzung zu berücksichtigen ist.

Diese Abnutzung sei – so das Gericht – insbesondere deshalb zu berücksichtigen, da Motorradkleidung der Witterung unmittelbar ausgesetzt sei.

Das Gericht geht dabei von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Motorradkleidung (Anzug, Stiefel) von 8 Jahren aus.

Nicht zu entscheiden hatte das Gericht über die Nutzungsdauer des Helms, dieser war von der Haftpflichtversicherung bereits außergerichtlich zum Neupreis erstattet worden.

RA Frederick Pitz
http://www.motorrad-recht.de

Beitrag teilen: LinkedIn Facebook X WhatsApp E-Mail

Weitere Rechtstipps: Verkehrsrecht

Für Anwältinnen und Anwälte

Auch Ihr Rechtstipp kann hier stehen.

Tragen Sie Ihre Kanzlei ein und veröffentlichen Sie eigene Beiträge — mit Foto und Link auf Ihr Profil.

  • Bewertungs-Siegel für Ihre Website
  • Rechtstipps veröffentlichen
  • Anfragesystem für Ihre Website
Kanzlei kostenfrei eintragen → Für Anwälte kostenfrei — ohne Provisionen, ohne Laufzeit.

Ihr Schreiben wird gelesen …

Die KI erkennt Absender, Fristen und beantwortet erste Fragen — dauert einen Moment.