rechtsanwalt.net
Urheberrecht

Udo Walz gegen die „Bild“: Aufmacher mit Ex-Mitarbeiter und „Hells Angels“ ok

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 2 Min. Lesezeit 20.02.2015
Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Udo Walz gegen die „Bild“: Aufmacher mit Ex-Mitarbeiter und „Hells Angels“ ok BGH, Urteil v. 13. Januar 2015 – VI ZR 286/13

Darf eine Zeitung einen prominenten Friseur im Aufmacher nennen, wenn es eigentlich um einen ehemaligen Mitarbeiter geht, der zusammen mit Mitgliedern der Rockerbande „Hells Angels“ eine schwere Straftat begangen haben soll? Ja, meint der BGH.

Die „Bild“-Zeitung hatte 2012 geschrieben

„Filialleiter von Udo Walz mit ‚Hells Angels‘ verhaftet.
Als Filialleiter bei Promi-Friseur Udo Walz (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei ‚Hells-Angels‘-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung.
Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?“

Walz klagte mit der Begründung, er wolle und dürfe nicht mit einer solchen Geschichte in Zusammenhang gebracht werden. Ansonsten werde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise verletzt. Sowohl das LG als auch das KG Berlin gaben ihm Recht (27 O 425/12; 10 U 182/12).

Nur Unannehmlichkeit nach BGH

Der BGH beurteilte den Fall anders. Zwar liege ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Ausprägung des allg. Persönlichkeitsrechts) vor, allerdings müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Angaben in der „Bild“-Zeitung um wahre Tatsachen handele und lediglich die Sozialsphäre des Klägers in geringem Maße betroffen sei. Schwerwiegende Folgen für den Kläger, die den Eingriff rechtswidrig machen würden, seien nicht ersichtlich. Die von den Vorinstanzen angenommene Prangerwirkung durch die Berichterstattung sei nicht gegeben, da dem Kläger selbst keine Vorwürfe gemacht würden. Es handele sich daher nur um eine bloße Unannehmlichkeit, die gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit zurückzustehen habe. Etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigungen habe der Kläger nicht vorgetragen.
allgemeines Persönlichkeitsrecht, BGH VI ZR 286/13, Meinungs- und Pressefreiheit, Namensnennung in Aufmacher, Prangerwirkung bei Berichterstattung, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Sozialsphäre, Udo Walz, Udo Walz Bild-Zeitung, Udo Walz gegen die „Bild“: Aufmacher mit Ex-Mitarbeiter und „Hells Angels“ ok, VI ZR 286/13

Beitrag teilen: LinkedIn Facebook X WhatsApp E-Mail
Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

Fall schildern — kostenlos Alle Rechtstipps des Autors

Weitere Rechtstipps von Carsten Herrle

Weitere Rechtstipps: Urheberrecht

Für Anwältinnen und Anwälte

Auch Ihr Rechtstipp kann hier stehen.

Tragen Sie Ihre Kanzlei ein und veröffentlichen Sie eigene Beiträge — mit Foto und Link auf Ihr Profil.

  • Bewertungs-Siegel für Ihre Website
  • Rechtstipps veröffentlichen
  • Anfragesystem für Ihre Website
Kanzlei kostenfrei eintragen → Für Anwälte kostenfrei — ohne Provisionen, ohne Laufzeit.

Ihr Schreiben wird gelesen …

Die KI erkennt Absender, Fristen und beantwortet erste Fragen — dauert einen Moment.