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Urheberrecht

Rapidshare & Co. – BGH hat Prüfpflichten für Sharehoster bestätigt

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 19.08.2013
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Es bleibt dabei: So genannte Sharehoster oder One-Klick-Hoster, die Dateien ihrer Kunden speichern und mit einem individuellen Abruflink versehen, unterliegen verschärften Prüf- und Kontrollpflichten hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden.

Wie der Börsenverein des deutschen Buchhandels am 15.08.2013 berichtet, hat der Bundesgerichtshof die Revision der schweizerischen Firma Rapidshare gegen ein Urteil des OLG Hamburg zurückgewiesen. In diesem Urteil wurde Rapidshare verpflichtet, in gewissem Umfang selbst aktiv tätig zu werden, um Rechtsverletzungen seiner Kunden zu verhindern. Dazu soll es auch gehören, in der Filesharing-Szene bekannte Webseiten auf illegale Links zu überwachen.

Rapidshare war ehemals einer der größten Sharehoster. Die Dienste wurden bekanntermaßen in großem Umfang von illegalen Filesharern genutzt, die Raubkopien auf den Servern von Rapidshare ablegen und die Links auf entsprechenden Webseiten der Szene veröffentlichen. So kann jeder, der den Link kennt, die illegale Datei herunterladen.

Das OLG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 14.03.2012 (Aktenzeichen 5 U 87/09) fest, dass dieses Geschäftsmodell zwar grundsätzlich rechtlich neutral sei, aber strukturell die Gefahr berge, dass massenhaft Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Daraus resultiert eine erhöhte Prüf- und Kontrollpflicht, die über das hinausgeht, was üblicherweise Webseitenbetreiber tun müssen.

Unsere Meinung

Grundsätzlich haftet ein Diensteanbieter im Internet für fremden Inhalt erst dann, wenn er positive Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Es gibt also normalerweise gerade keine proaktive Prüfpflicht. Anders ist es also bei Geschäftsmodellen, die eine erhöhte Gefahr der illegalen Nutzung bergen. Das hat jetzt der BGH durch Zurückweisung der Revision bestätigt.

Das Urteil ist zu begrüßen, nachdem nicht nur Rapidshare, sondern alle Sharehoster genau wissen, dass ein Großteil der bei ihnen hoch geladenen Dateien Rechte Dritter verletzen. Nicht anders war es bei dem mittlerweile gesperrten Dienst „Megaupload“ des Herrn Kim Dotcom, der zurzeit in seiner Neuseeländischen Villa mit allerhand Anwaltsaufkommen seine Auslieferung in die USA zu entgehen sucht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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