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Urheberrecht

Ist Streaming illegal?

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 23.12.2013
Dieser Beitrag ist von 2013. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Die so genannten „Porno-Abmahnungen“, wie sie die Presse nennt, über das Streaming-Portal RedTube schlagen hohe Wellen. Ganz Deutschland fragt sich. Ist es wirklich illegal, einen Film im Internet per Streaming anzuschauen?

Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt erklärt dazu: „Es ist zwar unter Juristen umstritten, ob das reine Streaming tatsächlich illegal ist. Die weitaus überwiegende Zahl der Fachleute geht aber davon aus, dass der reine Konsum per Internet-Streaming rechtmäßig ist. Zumindest gibt es keine gesetzliche Handhabe, dagegen vorzugehen. Das betrifft wohlgemerkt alle Arten des Streaming, egal also ob es um Musik geht, um Filme oder sonstiges.

Ausgangspunkt dieser Übelregung ist aber immer der, dass es nicht zu einer dauerhaften Kopie auf dem eigenen Rechner kommt. Es ist völlig unbestritten, dass die Herstellung einer dauerhaften Kopie rechtswidrig wäre, wenn der Stream aus einer „offensichtlich rechtswidrigern Quelle“ stammt, was bei solchen Streamingportalen, besonders, wenn es sich um „.to“-Domains handelt, doch relativ häufig anzunehmen ist.

Das bloße Streaming aber ist deswegen legal, weil allenfalls eine flüchtige Kopie auf dem eigenen Rechner durch das Puffern („Buffering“) im Arbeitsspeicher erstellt wird. Diese flüchtige Kopie ist nicht eigenständig nutzbar und kann auch nach Ende des Streamings nicht anderweitig verwertet werden. Diese rein technisch bedingte, flüchtige Kopie ist im Urheberrecht privilegiert.

Das ist in § 44a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eindeutig geregelt. Dort heißt es

§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  • eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler

oder

  • eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Auf die Abmahnung sollte zwar reagiert werden. Meiner Meinung nach aber sind die Abmahnungen unberechtigt, da der reine Konsum des Films zulässig ist und daher auch vom Rechteinhaber nicht angegriffen werden kann.“

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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