Rechtstipp im Urheberrecht
AG Elmshorn: Gegenstandswert bei Filesharing eines Musikalbums nur 2.000,00 EUR
Die schwindelerregende Höhe des Streitwerts von 10.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR beim Filesharing wird von Abmahnkanzleien immer wieder – teilweise sehr offensiv – als „Druckmittel“ für ein günstiges Vergleichsangebot angeführt. Dass jedoch auch die von den Abmahnkanzleien geforderten – angeblich günstigen – Vergleichsbeträge weit überhöht sein können, belegen aktuelle Gerichtsurteile.
So hat beispielsweise das Amtsgericht Elmshorn mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10, entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung eines Musikalbums mit 12 Titeln nur 2.000,00 EUR betrage. Das Gericht stellte klar, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass dem Rechtsanwalt bei der Verwendung von Textbausteinen in der Filesharing-Abmahnung lediglich eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zustehe. Auf die Länge des Schreibens komme es dabei nicht an. Vor diesem Hintergrund gelangte das Amtsgericht Elmshorn lediglich zu einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 150,42 EUR.
Fazit:
Der Streitwert, der von Abmahnkanzleien angesetzt wird, ist häufig weit überhöht. Um die Angemessenheit des Streitwerts und des geforderten Vergleichsangebotes überprüfen zu können, müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gern vertrauensvoll an mich wenden.