Rechtstipp im Urheberrecht
Abmahnungen durch die Rasch Rechtsanwälte
In den letzten Tagen wurden mir verhältnismäßig viele Erinnerungsschreiben durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg zur Bearbeitung vorgelegt. Wohl urlaubsbedingt haben viele Abgemahnte das eigentliche Abmahnschreiben übersehen, oder es wurde aus anderen Gründen nicht auf die bereits etwas länger zurückliegenden Abmahnungen wegen verschiedener Titel reagiert.
Generell ist davon abzuraten, eine Abmahnung einfach unbeachtet zu lassen. Mit den Abmahnungen wird neben einem Zahlungsanspruch der häufig übersehene, eigentlich aber im Vordergrund stehende Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Wird dieser nicht erfüllt, so kann der abmahnende Rechteinhaber den Auftrag erteilen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder eine Unterlassungsklage einzureichen. Beide Vorgehensweisen sind der Erfahrung nach nicht völlig ausgeschlossen. Aber auch wenn der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich nicht begangen wurde, so kann es aus Gründen der Kostenvermeidung gleichwohl empfehlenswert sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings sollte dies nur im Einzelfall und nur nach Rücksprache mit einem Anwalt geschehen.
Unabhängig davon, ob es sich um ein erstmaliges Abmahnschreiben der Kanzlei Rasch handelt oder eines der genannten Erinnerungsschreiben: in allen Fällen wird vom Empfänger der Abmahnung die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 1.200,- € verlangt sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Das beiliegende Muster sollte hierfür jedoch nicht verwendet werden, statt dessen sollte eine eigene, abgeänderte („modifizierte“) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Von der bloßen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Dabei sollten Sie sich – um nicht versehentlich ungewollte Folgen herbeizuführen – von einem Anwalt beraten lassen.
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
RA Matthias Lederer
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