Rechtstipp im Urheberrecht
Abmahnung Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH wegen Film „Fack juh Göhte“
Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer verschickt für zahlreiche Rechteinhaber Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen oder TV-Serien durch sog. Filesharing. Zu den Mandanten der Kanzlei Waldorf Frommer zählt auch die Constantin Film Verleih GmbH.
Neben zahlreichen anderen Werken mahnt Waldorf Frommer im Namen der Constantin Film Verleih GmbH seit geraumer Zeit die illegale Verbreitung des Films „Fack juh Göhte“ über sog. Internet-Tauschbörsen ab.
Vorgeworfen wird die Teilnahme an einem sog. Filesharing-Netzwerk. Hierbei wird zum einen eine Datei auf den Rechner des Nutzer heruntergeladen, während zum anderen gleichzeitig ein Upload derselben Datei an andere Teilnehmer des Netzwerks stattfindet.
Adressat der Abmahnung ist immer der Anschlussinhaber. Ihm wird zur Last gelegt, den Film „Fack juh Göhte“ über seinen Internetanschluss allen Nutzern einer Internet-Tauschbörse für einen bestimmten Zeitraum zum Download angeboten zu haben.
Waldorf Frommer macht einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend. Es wird die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 815,00 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der vorgenannte Abgeltungsbetrag bestehet aus einem Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 600,00 €.
Der Anspruch auf Unterlassung gegen den Anschlussinhaber besteht nur dann, wenn er als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Täter ist immer nur derjenige, der den Film „Fack juh Göhte“ selbst öffentlich zugänglich gemacht hat. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber sich aber zu Recht keiner Schuld bewusst und hat die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen. Er haftet dann allenfalls als Störer, aber auch nur dann, wenn er Prüfungs- oder Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses verletzt hat. Gerade diese Frage bedarf stets einer genauen Prüfung im Einzelfall!
Berücksichtigt werden muss, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich eine lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe nach sich ziehen kann – auch Jahre später.
Den Anspruch auf Schadensersatz kann der Rechteinhaber nur gegenüber dem Täter geltend machen. Der Störer haftet nicht auf Schadensersatz.
Sofern der Anschlussinhaber nicht als Täter und auch nicht als Störer für die öffentliche Zugänglichmachung des Films „Fack juh Göhte“ verantwortlich ist, haftet er in keiner Weise. Eine solche Konstellation kann z.B. vorliegen, wenn der Internetanschluss nicht oder nicht nur vom Anschlussinhaber, sonder darüber hinaus noch von weiteren Personen genutzt wird (Familienmitglieder, Partner, Mitbewohner).
Auch in den Fallkonstellationen, in denen eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als Täter oder als Störer nicht gänzlich ausschließen lässt, ist durch geschicktes Verhandeln oftmals eine deutliche Reduzierung des geforderten Pauschalbetrages möglich. Zu beachten ist hier insbesondere, dass es in jüngerer Zeit einige Gerichtsurteile gab, die die geforderten Schadensersatzbeträge in Filesharing-Fällen deutlich begrenzt haben.
Sollte eine Haftung als Täter oder als Störer nicht überzeugend zu verneinen sein, sollte die fristgerechte Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen. Dadurch ist die sog. Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung ausgeräumt und Waldorf Frommer kann keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht stellen.
Waldorf Frommer fügt seinen Abmahnungen Unterlassungserklärungen bei. Diese sollten im Zweifelsfall nicht verwendet werden. Je nach dem konkreten Inhalt dieser vorgefertigten Unterlassungserklärungen verpflichtet sich der Abgemahnte zu mehr, als er eigentlich müsste. Überdies kann eine solche Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Dies erschwert die weiteren Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz u.U. erheblich.
Zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung setzt Waldorf Frommer in der Regel eine Frist von 10 Tagen. Diese Frist sollte man durchaus ernst nehmen und sich zügig professionelle anwaltliche Hilfe holen. Ignoriert werden sollte die Abmahnung in jedem Fall nicht.. Anderenfalls droht der Erlass der zuvor erwähnten von Waldorf Frommer beantragten einstweiligen Verfügung. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht durch die Abgebe einer modifizierten Unterlassungserklärung erledigt ist, ist es gerade dieser Anspruch, der zu hohen Streitwerten führt, die wiederum zu hohen Verfahrenskosten führen.
Prüfen Sie nach Erhalt der Abmahnung genau, ob die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen worden sein könnte.
- Befindet sich der Film „Fack juh Göhte“ auf Ihrem Computer?
- Waren Sie oder eine andere Person zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung überhaupt zuhause?
- Komm jemand aus der Familie oder dem Freundes- und Bekanntenkreis als Täter in Frage?
- Ist ein WLAN-Netzwerk vorhanden und falls ja, ist dieses mittels WPA2-Schlüssels ausreichend gesichert?
- Unterzeichnen Sie keinesfalls die von Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung, da diese Formulierungen zu Ihrem Nachteil enthalten kann
- Rufen Sie Waldorf Frommer nicht an. Ihr Gesprächspartner kann in einem etwaigen Gerichtsverfahren als Zeuge für etwaige Ihnen zum Nachteil gereichende Äußerungen benannt werden
- Holen Sie umfassenden anwaltlichen Rat ein, bevor Sie irgendwelche Zahlungen leisten. Die Hemmschwelle, hierdurch ggf. weitere vermeintlich unabsehbar hohe Kosten auszulösen, ist verständlich. Seriös arbeitende Rechtsanwälte, die sich auf Abmahnhilfe spezialisiert haben, wissen das und bieten eine außergerichtliche Vertretung in der Regel zu fairen Pauschalpreisen an.
Ich berate meine Mandanten u.a. auf dem Gebiet des Urheberrechts seit 2006. Auch das Filesharing gehört zu meinen Spezialisierungen. Wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen des Films „Fack juh Göhte“ erhalten haben, treten Sie gerne unverbindlich mit mir in Kontakt.
Senden Sie mir bitte eine Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail an mauritz@maasundkollegen.de oder per Telefax an 0211 58 666 315. Noch besser und vor allem zeitsparender ist es, wenn Sie mir die erhaltene Abmahnung gleich einscannen und per Email oder per Fax oder auch per Post zukommen lassen. Sie können mich auch zunächst gerne telefonisch unter 0211 58 666 30 kontaktieren; die erste Kontaktaufnahme ist natürlich kostenlos.